Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstreckung
Der Testamentsvollstrecker nimmt nach der Anweisung des Erblasers oder des Nachlassgerichts den Nachlass in Besitz, um ihn für den Erben oder die Erbengemeinschaft aufzuteilen oder zu verwalten. Es kann ganz unterschiedliche Gründe zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung geben. Ausländische Rechtssysteme schreiben teilweise bei einem Auslandsbezug sogar vor, dass in der Regel eine Gattung der Testamentsvollstreckung tätig werden muss.
Vorlage zur Anordnung der Testamentsvollstreckung
"Ich bestimme hiermit dass mein Nachlass durch die Testamentsvollstreckung verwaltet wird. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich (Vor- und Zuname)"
Zusätzlich gäbe es noch folgende Möglichkeiten:
"Kann er/sie die Ernennung zur Testamentsvollstreckung nicht annehmen, soll das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker für mich ernennen.
Die Testamentsvollstreckung soll die Auseinandersetzung des Nachlasses erreichen und kann diese Teilung in seinem Ermessen durchführen."
Außerdem kann die Aufteilung des Nachlasses für die Dauer von dreißig Jahren ausgeschlossen werden. Hierbei spricht man dann von einer Dauervollstreckung.
Wann ist eine Testamentsvollstreckung zweckmäßig?
Meist wird die Testamentsvollstreckung bei umfangreichen Vermögen oder minderjährigen Erben, bei beeinträchtigenden gesundheitlichen und vielen weiteren Gründen vom Erblasser gewünscht. Oft sind Erben auch mit der Verwaltung des Nachlasses mit Firmenbezug heillos überfordert. Viele Erblasser sehen die Testamentsvollstreckung auch als die einzig sichere Art, den eigenen Willen nach dem Ableben tatsächlich durchzusetzen.
Die Anordnung des Testamentsvollstreckers wird bei vielen Erben als eine Beschwerung angesehen, die zur Erbausschlagung und anschließender Forderung von Pflichtteilsansprüchen führen könnte. Der Erblasser ist deshalb gut beraten, wenn er eine Vertrauensperson einsetzt, zu der auch die Erben einen Draht haben. Die Vergütung des Arbeitsaufwandes der Testamentsvollstreckung kann im Testament festgelegt werden. Außerdem wäre es auch ratsam, die Erben auf diese Anordnung vorzubereiten, da diese nicht immer positiv aufgenommen wird.
Die Anordnungen des Erblassers und des Nachlassgerichtes, das in dessen Auftrag handelt, sind auszuführen vom Testamentsvollstrecker. Die Ablösung des bestellten Testamentsvollstreckers durch die Erben oder das Nachlassgericht ist nur bei einer groben Pflichtverletzung des Vollstreckers möglich.
Testament-verfassen.com
Es gibt zwei verschiedene Formen ein Testament zu verfassen, zum einen das handschriftliche Testament das zu Hause geschrieben wird oder das Notar Testament. Wer kein Testament verfasst, überlässt den Nachlass der gesetzlichen Erbfolge. Sie erfahren hier wie Sie Ihr Testament wasserdicht und ordentlich verfassen.