Testament Pflichtteil

Das Pflichtteil wurde dem Erblasser sozusagen auferlegt, um den nahen Verwandten ein Mindestanrecht am Vermögen zu sichern. Er hat jedoch als abgemildertes Mittel die Möglichkeit, die Verfügung des Berechtigten über den Nachlass zu beschränken.

Der Gesetzgeber erlaubt dem Erblasser zum Entziehen des Pflichtteils solche Einschränkungen nach § 2338 BGB (Sicherstellung dass keine Verfügung über das Vermögen möglich ist der Abkömmling jedoch in den Genuss der Erträge kommt).
Beispiel:

„.......Mein Sohn Eberhard wird Nacherbe sein“

Der Sohn als Pflichtteilsberechtigter hat nach der entsprechenden Anordnung Anspruch auf die Einkünfte selbst kann er nicht darüber verfügen. Sollte der Abkömmling sehr verschwenderisch sein kann die Verwaltung, durch eine Anordnung des Erblassers, sogar auf Lebenszeit einem Testamentsvollstrecker übertragen werden. Falls diese Bestimmung im Testament steht, kann der Erbe den Nachlass überhaupt nicht mehr selbst verwalten.

Pflichtteil - Die Entziehungsmöglichkeiten

Der Pflichtteil kann einem hierzu berechtigten Erben grundsätzlich nicht genommen werden. Nur unter außerordentlichen Voraussetzungen (§§ 2333 - 2337 BGB) ist das zulässig:

  • Der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser und seiner Familie nach dem Leben trachtet
  • Der Pflichtteilsberechtigte sich der körperlichen Misshandlung mit Vorsatz gegenüber dem Erblassers und dessen Familie schuldig gemacht hat
  • Wenn der Pflichtteilsberechtigte ein schweres vorsätzliches Verbrechen gegen den Erblasser und dessen Familie schuldig gemacht hat
  • Wenn der Pflichtteilsberechtigte Unterhaltsverpflichtungen böswillig verletzte

Dies ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Erblasser die Verfehlung nicht verziehen hat. Dem Ehe- und Lebenspartner kann der Erblasser seinen Pflichtteil aufgrund gleicher Gründe entziehen.

„Unser Testament

Hiermit setzen wir, die Eheleute (beide Vor- und Zunamen) uns gegenseitig als Alleinerben ein. Erben des zuletzt Versterbenden sollen unsere Kinder (beide Vor- und Zunamen) sein.

Ort, Datum

Unterschrift 1. Erblasser

Dies ist ebenfalls mein Wille

Ort, Datum

Unterschrift 2. Erblasser“

Vorlage Pflichtteilsklauseln:

„Sollte eines unserer Kinder im ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangen, soll es nach dem Tode des zuletzt Versterbenden ebenfalls nur einen Pflichtteil aus dem gesamten Nachlass bekommen.“

Siehe auch:

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