Testament Pflichtteil
„.......Mein Sohn Eberhard wird Nacherbe sein“
Der Sohn als Pflichtteilsberechtigter hat nach der entsprechenden Anordnung Anspruch auf die Einkünfte selbst kann er nicht darüber verfügen. Sollte der Abkömmling sehr verschwenderisch sein kann die Verwaltung, durch eine Anordnung des Erblassers, sogar auf Lebenszeit einem Testamentsvollstrecker übertragen werden. Falls diese Bestimmung im Testament steht, kann der Erbe den Nachlass überhaupt nicht mehr selbst verwalten.
Pflichtteil - Die Entziehungsmöglichkeiten
Der Pflichtteil kann einem hierzu berechtigten Erben grundsätzlich nicht genommen werden. Nur unter außerordentlichen Voraussetzungen (§§ 2333 - 2337 BGB) ist das zulässig:- Der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser und seiner Familie nach dem Leben trachtet
- Der Pflichtteilsberechtigte sich der körperlichen Misshandlung mit Vorsatz gegenüber dem Erblassers und dessen Familie schuldig gemacht hat
- Wenn der Pflichtteilsberechtigte ein schweres vorsätzliches Verbrechen gegen den Erblasser und dessen Familie schuldig gemacht hat
- Wenn der Pflichtteilsberechtigte Unterhaltsverpflichtungen böswillig verletzte
„Unser Testament
Hiermit setzen wir, die Eheleute (beide Vor- und Zunamen) uns gegenseitig als Alleinerben ein. Erben des zuletzt Versterbenden sollen unsere Kinder (beide Vor- und Zunamen) sein.
Ort, Datum
Unterschrift 1. Erblasser
Dies ist ebenfalls mein Wille
Ort, Datum
Unterschrift 2. Erblasser“
Vorlage Pflichtteilsklauseln:
„Sollte eines unserer Kinder im ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangen, soll es nach dem Tode des zuletzt Versterbenden ebenfalls nur einen Pflichtteil aus dem gesamten Nachlass bekommen.“
Siehe auch:
- Testament Muster
- Testament schreiben
- Berliner Testament
- Letzter Wille
- Erbvertrag
- Testament Vordrucke