Erben und vererben

Beim Erben und Vererben spielt das Testament eine zentrale Rolle. Anhand der Beispiele in unseren Artikeln können Sie sich hierzu umfassend informieren. Wenn Erblasser ein gültiges Testament verfassen, wird Ihr Wille gewichtiger sein als die gesetzliche Erbfolge.

Wichtig ist hierfür jedoch in jedem Fall, dass ein Testament formal einwandfrei das Vererben regelt. Der Erblasser hat zudem aufgrund der Testierfreiheit die Möglichkeit nicht nur Verwandte, sondern auch jeden möglichen Dritten zu begünstigen.

Die Formalien beim Erben und Vererben

Sehen Sie sich zunächst einmal an die Testament Muster an, denn hier dürfen keine Fehler gemacht werden:

  • Ein privat verfasstes Testament darf nicht mit dem Computer oder der Schreibmaschine geschrieben oder vorgefertigt sein (es muss voll umfänglich von Hand geschrieben und unterzeichnet sein).
  • Orts- und Datumsangabe nicht vergessen!
  • Der Willensinhalt darf nicht kompliziert, zweifelhaft, oder undeutlich sein. Das Testament darf nicht interpretierbar sein.

Außerdem sind beim Vererben folgende Sachverhalte zu berücksichtigen:

  • Bei Lebensversicherungen sollte man stets auf aktuelle Daten achten.
  • Nichteheliche Lebenspartnerschaften können zwar kein gemeinschaftliches Testament verfassen, deshalb sollten sie andere Möglichkeiten wie Partnerschaftsverträge und Testamente oder Erbverträge nutzen. Achtung: diese können ebenfalls nicht über gemeinsame Konten verfügen, hier ist Vorsorge ebenfalls wichtig. Der nichteheliche Partner zählt im Erbfall nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben.
  • Pflichtteilsberechtigte sollten berücksichtigt werden.
  • Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ableben des Erblassers müssen dem Vermögenswert bei der Berechnung des Pflichtteilanspruchs immer hinzu gerechnet werden.
  • Wenn mehrere Kinder aus unterschiedlichen Ehen erbberechtigt sind, dann ist es besonders wichtig, mithilfe des Testamentes oder des Erbvertrages die Erbfolge selbst zu beeinflussen. Es gibt hierzu einige detaillierte Anordnungen für das Testament oder den Erbvertrag.
  • Die Zuwendung einzelner Wertgegenstände ist in der gesetzlichen Erbfolge so nicht möglich, dies müsste mithilfe von erbrechtlichen Möglichkeiten, nämlich zum Beispiel dem Vorausvermächtnis, der Teilungsanordnung, dem Vermächtnis, dem Übernahmerecht oder einer Auflage bestimmt werden. Diese Festlegungen setzen immer voraus, dass es Instrumentarien wie beispielsweise ein gültiges Testament oder einen Erbvertrag gibt.
  • Zukünftige Entwicklungen der Erben bedenken (soll die verwitwete Ehefrau auch weiterhin als Erbin eingesetzt bleiben, wenn sie sich neu verheiratet?) Es könnte ja auch sein, dass Sie wünschen, dass die leiblichen Kinder in diesem Fall ihren Vermögensanteil gleich erhalten.

Siehe auch:

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