Erben und vererben

Beim Erben und Vererben spielt das Testament eine zentrale Rolle. Mit einem wirksamen Testament kann der Erblasser selbst bestimmen, wer nach seinem Tod Erbe werden soll, wer einzelne Gegenstände erhalten soll und welche weiteren Anordnungen gelten sollen.

Ohne Testament oder Erbvertrag gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Diese kann zur eigenen Lebenssituation passen, muss es aber nicht. Wer bestimmte Personen bevorzugen, andere Personen ausschließen oder einzelne Vermögenswerte gezielt zuwenden möchte, sollte deshalb rechtzeitig vorsorgen.
Hinweis: Dieser Artikel wurde im Juni 2026 redaktionell überarbeitet.

Wichtig ist dabei immer, dass das Testament formwirksam errichtet wird. Nur ein formal wirksames Testament kann die gesetzliche Erbfolge wirksam verdrängen. Außerdem sind Pflichtteilsrechte naher Angehöriger zu beachten.

Die Testierfreiheit erlaubt es dem Erblasser, nicht nur Verwandte zu bedenken. Auch Freunde, Lebensgefährten, Vereine, Stiftungen oder gemeinnützige Organisationen können als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Haustiere können dagegen nicht selbst Erbe werden. Für sie kann aber eine Versorgung durch eine bestimmte Person geregelt werden.

Die Formalien beim Erben und Vererben

Sehen Sie sich zunächst unsere Testament Muster an. Gerade bei einem eigenhändigen Testament dürfen keine Formfehler passieren.

  • Ein eigenhändiges Testament muss vollständig von Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden.
  • Ein am Computer oder mit der Schreibmaschine geschriebener und nur unterschriebener Text genügt für ein eigenhändiges Testament in der Regel nicht.
  • Ort und Datum sollten angegeben werden, damit später klar ist, wann und wo das Testament errichtet wurde.
  • Die Unterschrift sollte am Ende des Testaments stehen und den Text abschließen.
  • Erben und Vermächtnisnehmer sollten möglichst eindeutig benannt werden.
  • Der Inhalt sollte klar und widerspruchsfrei formuliert sein, damit möglichst wenig Auslegungsspielraum entsteht.

Ein Testament muss nicht juristisch kompliziert klingen. Wichtiger ist, dass eindeutig erkennbar ist, wer Erbe werden soll und welche weiteren Anordnungen gelten sollen.

Eigenhändiges Testament oder notarielles Testament?

Ein eigenhändiges Testament kann der Erblasser selbst errichten. Es ist kostengünstig und für einfache Fälle oft ausreichend. Der gesamte Text muss aber handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden.

Ein notarielles Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet. Es verursacht Kosten, kann aber rechtliche Sicherheit bieten. Das gilt besonders bei Immobilien, größeren Vermögen, mehreren Erben, Pflichtteilsfragen, Unternehmen, Patchwork-Familien oder zu erwartendem Streit.

Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments kann darin liegen, dass es später häufig den Erbnachweis erleichtert. In vielen Fällen kann ein notarielles Testament einen Erbschein entbehrlich machen.

Gesetzliche Erbfolge oder eigene Regelung?

Wer kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlässt, wird nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Diese richtet sich vor allem nach Verwandtschaft, Ehe oder bestehender eingetragener Lebenspartnerschaft.

Kinder erben nach der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich zu gleichen Teilen. Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erhält daneben einen gesetzlichen Erbteil, dessen Höhe unter anderem davon abhängt, welche Verwandten vorhanden sind und welcher Güterstand bestand.

Unverheiratete Lebensgefährten haben nach der gesetzlichen Erbfolge kein gesetzliches Erbrecht. Auch Stiefkinder erben ohne Adoption nicht automatisch von ihrem Stiefelternteil. Wer solche Personen bedenken möchte, muss dies durch Testament oder Erbvertrag regeln.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Nichteheliche Lebenspartner können kein gemeinschaftliches Testament wie Ehegatten errichten. Sie können sich aber gegenseitig durch Einzeltestamente, Vermächtnisse oder einen notariellen Erbvertrag absichern.

Gerade bei unverheirateten Paaren sollte außerdem geprüft werden, wer im Ernstfall über Konten, Versicherungen, Wohnung, gemeinsame Anschaffungen oder medizinische Fragen entscheiden darf. Erbrechtliche Regelungen ersetzen keine Vorsorgevollmacht und keine Bankvollmacht.

Auch steuerlich sind unverheiratete Partner im Erbfall häufig deutlich schlechter gestellt als Ehegatten. Wer seinen Lebenspartner absichern möchte, sollte deshalb rechtzeitig planen.

Pflichtteilsberechtigte berücksichtigen

Wer nahe Angehörige enterbt oder geringer bedenkt, sollte den Pflichtteil beachten. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Kinder und Ehegatten sowie unter bestimmten Voraussetzungen Eltern des Erblassers.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Es handelt sich regelmäßig um einen Geldanspruch gegen den oder die Erben. Der Pflichtteilsberechtigte wird durch den Pflichtteil also nicht selbst Erbe.

Pflichtteilsansprüche können besonders dann problematisch werden, wenn der Nachlass hauptsächlich aus einer Immobilie besteht und wenig Bargeld vorhanden ist. Die Erben müssen den Pflichtteil dann unter Umständen trotzdem auszahlen.

Schenkungen und Pflichtteilsergänzung

Schenkungen zu Lebzeiten können beim Pflichtteil eine Rolle spielen. Der Pflichtteil kann nicht beliebig dadurch verkürzt werden, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod Vermögen verschenkt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung ergänzend berücksichtigt werden. Dabei gilt aber nicht pauschal, dass jede Schenkung der letzten zehn Jahre immer vollständig hinzugerechnet wird.

Vereinfacht gesagt nimmt die Berücksichtigung vieler Schenkungen mit jedem Jahr seit der Schenkung ab. Nach zehn Jahren bleibt eine Schenkung regelmäßig unberücksichtigt. Bei Schenkungen unter Ehegatten und bei bestimmten Gestaltungen können allerdings besondere Regeln gelten.

Wer größere Schenkungen plant, sollte daher prüfen lassen, welche Auswirkungen diese auf Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung und spätere Erbstreitigkeiten haben können.

Lebensversicherungen und Bezugsberechtigte

Bei Lebensversicherungen sollte regelmäßig geprüft werden, wer als Bezugsberechtigter eingetragen ist. Die Bezugsberechtigung entscheidet häufig darüber, wer die Versicherungsleistung im Todesfall erhält.

Wichtig ist, dass diese Angaben aktuell sind. Nach Trennung, Scheidung, Wiederverheiratung, Geburt von Kindern oder Tod eines Bezugsberechtigten sollten Versicherungen überprüft werden.

Die Auszahlung einer Lebensversicherung kann je nach Gestaltung außerhalb der normalen Nachlassverteilung erfolgen. Trotzdem können Pflichtteils- und Ausgleichsfragen eine Rolle spielen. Deshalb sollten Testament, Versicherungen und sonstige Verträge zusammen betrachtet werden.

Mehrere Kinder und Patchwork-Familien

Wenn mehrere Kinder aus verschiedenen Beziehungen vorhanden sind, sollte die Erbfolge besonders sorgfältig geregelt werden. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Diese berücksichtigt nicht immer das, was familiär als gerecht empfunden wird.

In Patchwork-Familien können besonders schnell unerwünschte Ergebnisse entstehen. Stiefkinder erben nicht automatisch. Kinder aus früheren Beziehungen können Pflichtteilsrechte haben. Ein neuer Ehegatte oder weitere Kinder können die Erbquoten verändern.

Wer vermeiden möchte, dass es später zu Streit kommt, sollte Erben, Ersatzerben, Vermächtnisse, Pflichtteilsfragen und gegebenenfalls Wiederverheiratungsklauseln klar regeln.

Einzelne Gegenstände gezielt vererben

Die gesetzliche Erbfolge verteilt den Nachlass nicht nach einzelnen Gegenständen. Mehrere Erben bilden zunächst eine Erbengemeinschaft. Ihnen gehört der Nachlass gemeinschaftlich, bis er auseinandergesetzt wird.

Wer möchte, dass eine bestimmte Person ein bestimmtes Objekt erhält, sollte dies ausdrücklich regeln. Dafür kommen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht:

  • Vermächtnis: Eine Person erhält einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag, ohne Erbe zu werden.
  • Teilungsanordnung: Der Erblasser bestimmt, wie einzelne Nachlassgegenstände unter den Erben verteilt werden sollen.
  • Vorausvermächtnis: Ein Erbe erhält zusätzlich zu seinem Erbteil einen bestimmten Gegenstand oder Vermögensvorteil.
  • Auflage: Der Erbe oder Vermächtnisnehmer wird zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet.

Gerade bei Immobilien, wertvollem Schmuck, Sammlungen, Unternehmensanteilen oder Familiengegenständen sollte möglichst genau beschrieben werden, welcher Gegenstand gemeint ist.

Wiederverheiratung und spätere Entwicklungen bedenken

Beim Vererben sollte nicht nur die heutige Situation betrachtet werden. Auch spätere Entwicklungen können wichtig sein.

Beispiel: Soll der überlebende Ehegatte weiterhin frei über das Vermögen verfügen können, wenn er sich neu verheiratet? Oder sollen die gemeinsamen Kinder in diesem Fall bestimmte Rechte erhalten? Soll ein Kind weiterhin bedacht werden, wenn der Kontakt vollständig abbricht? Was soll gelten, wenn ein eingesetzter Erbe vorverstirbt?

Solche Fragen können durch Ersatzerbenregelungen, Wiederverheiratungsklauseln, Pflichtteilsstrafklauseln, Vermächtnisse oder Änderungsvorbehalte geregelt werden. Die Formulierungen sollten aber zur konkreten Lebenssituation passen.

Testament sicher aufbewahren

Ein eigenhändiges Testament kann zu Hause aufbewahrt werden. Das ist einfach, aber nicht immer sicher. Das Testament kann verloren gehen, beschädigt, übersehen oder im Erbfall nicht gefunden werden.

Sicherer ist die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht. Wird ein eigenhändiges Testament dort hinterlegt, werden die Verwahrangaben an das Zentrale Testamentsregister übermittelt. Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass das Testament im Erbfall gefunden und eröffnet wird.

Ein notarielles Testament wird regelmäßig amtlich verwahrt und registriert.

Wann fachkundiger Rat sinnvoll ist

Ein einfaches Testament kann häufig selbst geschrieben werden. Fachkundiger Rat ist aber sinnvoll, wenn der Nachlass wertvoll ist oder die familiäre Situation kompliziert ist.

Das gilt besonders bei Immobilien, mehreren Erben, Pflichtteilsberechtigten, Kindern aus verschiedenen Beziehungen, minderjährigen Kindern, Unternehmen, Schulden, Auslandsvermögen, Lebensversicherungen oder zu erwartendem Streit.

Ein Notar oder ein im Erbrecht tätiger Rechtsanwalt kann helfen, die gewünschte Regelung rechtssicher und verständlich umzusetzen. Das ist oft besser, als später Streit über unklare Formulierungen zu riskieren.

Siehe auch:

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