Berliner Testament

Während das Schlagwort „Berliner Testament“ weithin bekannt ist, hält sich die Kenntnis über die konkreten Inhalte und Möglichkeiten des Berliner Testaments oftmals in Grenzen.

Im Folgenden wollen wir die Charakteristika, Möglichkeiten, aber auch die Schwierigkeiten des Berliner Testaments beleuchten.

Weitere Informationen und Möglichkeiten der Gestaltung eines Berliner Testaments liefern auch unsere Seiten „Gemeinschaftliches Testament“ und „Ehegattentestament“.

Was ist das Berliner Testament? Charakteristika im Überblick

Als Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments hat das Berliner Testament eine Reihe von Eigenheiten. Im Folgenden die wichtigsten Infos im Kurzüberblick:

  • Gemeinschaftliches Testament: Beim Berliner Testament handelt es sich um eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments bzw. des Ehegatten-Testaments.
  • Ziel: Ziel des Berliner Testaments ist es den überlebenden Ehe- bzw. Lebenspartner als Alleinerben (oder als Vorerben) einzusetzen, sodass dieser den kompletten Nachlass des gestorbenen Partners erhält.
  • Hintergrund: Die Kinder sollen beim Ableben des ersten Elternteils auf Zuwendungen aus dem Vermögen verzichten. Sie würden also erst nach dem Ableben beider Elternteile als Nach- oder Schlusserben eingesetzt werden.

Schwierigkeiten des Berliner Testaments

Das Berliner Testament hat für den überlebenden Ehepartner einige Vorteile, kann jedoch – je nach konkretem Wortlaut des Testament-Textes – auch gravierende Nachteile beinhalten.

So muss genau darauf geachtet werden, dass der überlebende Ehepartner in der Verfügungsbefugnis über den Nachlass nicht eingeschränkt wird. In diesem Fall kann er nämlich nicht frei darüber verfügen. Um diese frei Handhabe abzusichern müsste das Berliner Testament um eine Pflichtteilsklausel (Jastrowsche Klausel) erweitert werden. Außerdem ist es ratsam, den Ehepartner bei einer Vorerbenregelung als „befreiten“ Vorerben einzusetzen.

Um zu vermeiden, dass ein Kind dies missachtet, ist eine Verwirkungsklausel die beste Alternative. Diese besagt, dass die vorgesehene Erbeeinsetzung beim zuletzt Versterbenden unwirksam sein soll, wenn einer der Abkömmlinge seinen Pflichtteil verlangt.

Im Gegenzug dafür könnte man den pflichtteilsberechtigten Erben, die den Pflichtteil beim Ableben des Erstversterbenden nicht verlangen, ein entsprechendes Vorausvermächtnis zugestehen. Sowohl bei der Nacherben-, wie auch bei der Schlusserbenbestimmung, geht der Nachlass als vereintes Vermögen an die Kinder oder deren Abkömmlinge, falls diese schon vorher versterben.

Berliner Testament im Falle einer Wiederverheiratung

Eine Wiederverheiratung hat Folgen in Form der Vermögensschmälerung für die Kinder aus der ersten Ehe. Auch der neu hinzugekommene Ehepartner und dessen Abkömmlinge aus der weiteren Ehe werden pflichtteilsberechtigt. Dieser Nachteil für die eigenen Kinder kann von den Erblassern mithilfe einer Wiederverheiratungsklausel verhindert werden.

Kostenfrei können Sie in unserem Artikel „Testament-Muster“ einige Texte zu den Testamentsformulierungen entnehmen. Alle unsere Informationen zum Thema „Testament verfassen“ (etwa Muster, Vorlagen und Formulierungen) finden Sie grundsätzlich gratis auf unseren Seiten.

Siehe auch:

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