Berliner Testament
Hinweis: Dieser Artikel wurde im Juni 2026 redaktionell überarbeitet.
Im Folgenden erläutern wir die wichtigsten Merkmale, Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken des Berliner Testaments.
Weitere Informationen und Möglichkeiten der Gestaltung eines Berliner Testaments liefern auch unsere Seiten „Gemeinschaftliches Testament“ und „Ehegattentestament“.
Was ist das Berliner Testament?
Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten in der Regel gegenseitig zu Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten sollen dann die Kinder oder andere Personen den Nachlass erhalten. Typisch ist also folgende Grundidee: Stirbt der erste Ehegatte, erhält der überlebende Ehegatte zunächst das Vermögen. Die Kinder sollen nicht sofort erben, sondern erst nach dem Tod des zweiten Elternteils.- Gemeinschaftliches Testament: Das Berliner Testament ist eine besondere Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments. Ein solches Testament können Ehegatten errichten. Für bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften gelten besondere gesetzliche Regelungen.
- Gegenseitige Absicherung: Der überlebende Ehegatte soll nach dem ersten Todesfall wirtschaftlich abgesichert sein und nicht sofort mit den Kindern eine Erbengemeinschaft bilden müssen.
- Schlusserben: Die Kinder oder andere Personen werden häufig als sogenannte Schlusserben eingesetzt. Sie erben dann nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten.
- Pflichtteil: Kinder können nach dem ersten Todesfall trotzdem pflichtteilsberechtigt sein, wenn sie durch das Testament zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
Form des Berliner Testaments
Ein Berliner Testament kann notariell errichtet werden. Es kann aber auch eigenhändig geschrieben werden, wenn die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Bei einem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn einer der Ehegatten den gesamten Testamentstext handschriftlich schreibt. Beide Ehegatten müssen das Testament eigenhändig unterschreiben. Der mitunterzeichnende Ehegatte sollte ebenfalls Ort und Datum zu seiner Unterschrift hinzufügen. Ein am Computer geschriebener, ausgedruckter und von beiden Ehegatten unterschriebener Text genügt für ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament in der Regel nicht. Wer diese Form nicht einhalten möchte oder eine rechtlich sichere Gestaltung benötigt, sollte ein notarielles Testament in Betracht ziehen.Schlusserbenlösung oder Vor- und Nacherbschaft?
Beim Berliner Testament muss genau unterschieden werden, welche rechtliche Gestaltung gewollt ist. In der Praxis wird häufig die sogenannte Einheitslösung gewählt. Dabei wird der überlebende Ehegatte Vollerbe des zuerst versterbenden Ehegatten. Die Kinder werden erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten Schlusserben. Diese Gestaltung hat für den überlebenden Ehegatten den Vorteil, dass er grundsätzlich freier über das Vermögen verfügen kann. Die Kinder erben nicht schon beim ersten Todesfall, sondern erst beim zweiten Todesfall. Eine andere Möglichkeit ist die Vor- und Nacherbschaft. Dann wird der überlebende Ehegatte nur Vorerbe, während die Kinder Nacherben des zuerst versterbenden Ehegatten werden. Diese Gestaltung kann den Nachlass stärker für die Kinder sichern, beschränkt den überlebenden Ehegatten aber häufig stärker. Wird eine Vor- und Nacherbschaft gewünscht, sollte sehr genau formuliert werden, ob der überlebende Ehegatte befreiter Vorerbe sein soll. Ein befreiter Vorerbe kann über den Nachlass freier verfügen als ein nicht befreiter Vorerbe. Vollständig gleichgestellt mit einem normalen Vollerben ist er aber nicht in jeder Hinsicht.Vorteile des Berliner Testaments
Das Berliner Testament kann in vielen Familien eine einfache und nachvollziehbare Lösung sein. Der überlebende Ehegatte wird abgesichert und muss sich den Nachlass nicht sofort mit den Kindern teilen. Gerade wenn zum Nachlass ein Haus oder eine Eigentumswohnung gehört, kann das wichtig sein. Ohne Testament könnten Ehegatte und Kinder gemeinsam erben. Dann entsteht eine Erbengemeinschaft, in der wichtige Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen. Das kann im Einzelfall zu Streit führen oder den überlebenden Ehegatten wirtschaftlich belasten. Durch ein Berliner Testament kann außerdem klar geregelt werden, wer nach dem Tod des zweiten Ehegatten erben soll. Häufig sind das die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen. Möglich sind aber auch andere Regelungen, soweit Pflichtteilsrechte und sonstige Grenzen beachtet werden.Schwierigkeiten des Berliner Testaments
Das Berliner Testament hat nicht nur Vorteile. Je nach Vermögen, Familienkonstellation und Formulierung kann es erhebliche Nachteile haben. Ein wichtiger Punkt ist der Pflichtteil. Werden die Kinder beim ersten Todesfall nicht Erben, sondern erst als Schlusserben nach dem Tod des zweiten Elternteils eingesetzt, können sie nach dem ersten Todesfall grundsätzlich ihren Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Erben, also häufig gegen den überlebenden Ehegatten. Ein weiterer Punkt ist die Bindungswirkung. Viele Berliner Testamente enthalten wechselbezügliche Verfügungen. Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann der überlebende Ehegatte an solche Verfügungen gebunden sein. Er kann dann nicht mehr frei ein neues Testament errichten, wenn dadurch die bindenden Regelungen aus dem gemeinschaftlichen Testament beeinträchtigt würden. Auch steuerlich ist das Berliner Testament nicht immer optimal. Da die Kinder beim ersten Todesfall häufig nichts erben, können Freibeträge im ersten Erbfall ungenutzt bleiben. Bei größeren Vermögen kann es deshalb sinnvoll sein, andere Gestaltungen zu prüfen. Problematisch kann ein Berliner Testament außerdem bei Patchwork-Familien, Kindern aus früheren Beziehungen, großen Altersunterschieden, Unternehmen, Immobilienvermögen oder zu erwartendem Streit sein. In solchen Fällen sollte die Formulierung nicht nur aus einem Muster übernommen werden.Pflichtteilsstrafklausel und Jastrowsche Klausel
Um zu verhindern, dass Kinder bereits nach dem ersten Todesfall ihren Pflichtteil verlangen, wird im Berliner Testament häufig eine Pflichtteilsstrafklausel verwendet. Eine einfache Pflichtteilsstrafklausel regelt typischerweise, dass ein Kind, das nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, auch nach dem Tod des länger lebenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll. Das Kind soll also nicht zuerst den Pflichtteil verlangen und später trotzdem vollständig als Schlusserbe profitieren. Wichtig ist: Eine Pflichtteilsstrafklausel verhindert den Pflichtteilsanspruch nicht. Das Kind kann den Pflichtteil trotzdem verlangen. Die Klausel setzt nur einen wirtschaftlichen Anreiz, dies nicht zu tun. Eine besondere Gestaltung ist die sogenannte Jastrowsche Klausel. Dabei werden die Kinder, die nach dem ersten Todesfall keinen Pflichtteil verlangen, zusätzlich begünstigt, häufig durch ein Vermächtnis. Diese Gestaltung kann Druck auf ein pflichtteilsforderndes Kind ausüben, ist aber rechtlich und steuerlich anspruchsvoll. Pflichtteilsstrafklauseln sollten daher nicht leichtfertig übernommen werden. Gerade wenn einzelne Kinder finanziell schwächer sind, Streit droht oder der Nachlass überwiegend aus Immobilien besteht, kann die Klausel erhebliche Folgen haben.Berliner Testament im Falle einer Wiederverheiratung
Eine Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten kann die Interessen der gemeinsamen Kinder berühren. Der neue Ehegatte kann gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte erwerben. Auch weitere Kinder aus einer neuen Ehe oder Beziehung können erbrechtlich eine Rolle spielen. Für die Kinder aus der ersten Ehe kann dies bedeuten, dass das Vermögen, das ursprünglich innerhalb der Familie bleiben sollte, später teilweise auf neue Angehörige übergeht. Das ist nicht immer gewollt. Eine Wiederverheiratungsklausel kann helfen, solche Folgen abzumildern. Sie kann zum Beispiel regeln, dass im Fall der Wiederverheiratung bestimmte Ansprüche der Kinder entstehen oder dass sich die Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten verändert. Solche Klauseln müssen jedoch sorgfältig formuliert werden. Sie können tief in die wirtschaftliche Freiheit des überlebenden Ehegatten eingreifen und müssen zur konkreten Familiensituation passen.Berliner Testament und spätere Änderungen
Ein häufig unterschätztes Problem ist die spätere Änderbarkeit. Zu Lebzeiten beider Ehegatten können wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich widerrufen werden, aber nicht einfach heimlich durch ein neues Testament. Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann der überlebende Ehegatte an bestimmte Regelungen gebunden sein. Deshalb sollte schon beim Errichten des Berliner Testaments überlegt werden, wie viel Freiheit der überlebende Ehegatte später haben soll. Soll er die Schlusserben noch ändern dürfen? Soll er einzelne Kinder stärker oder schwächer bedenken dürfen? Soll er auf Pflege, Streit oder Kontaktabbruch reagieren können? Solche Fragen lassen sich durch Änderungsvorbehalte oder Öffnungsklauseln regeln. Ohne klare Regelung kann später unklar sein, was der überlebende Ehegatte noch darf.Einfaches Muster für ein Berliner Testament
Ein sehr einfaches Berliner Testament kann zum Beispiel so formuliert werden:
Unser gemeinschaftliches Testament
Wir, Max Muster, geboren am 01.01.1950, und Erika Muster, geboren am 02.02.1952, sind miteinander verheiratet und errichten hiermit unser gemeinschaftliches Testament.
Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Erbe des zuerst versterbenden Ehegatten soll also der überlebende Ehegatte sein.
Nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten sollen unsere gemeinsamen Kinder Peter Muster und Anna Muster zu gleichen Teilen Erben des dann vorhandenen Nachlasses werden.
Musterstadt, den 16. Juni 2026
Max Muster
Dies ist auch mein Wille.
Musterstadt, den 16. Juni 2026
Erika Muster
Dieses Muster ist nur eine einfache Grundform. Es enthält noch keine Pflichtteilsstrafklausel, keine Wiederverheiratungsklausel, keine Regelung für den Wegfall eines Kindes, keine Steuerplanung und keine besonderen Anordnungen für Immobilien oder Vermächtnisse.
Wer ein Berliner Testament errichten möchte, sollte deshalb prüfen, ob zusätzliche Regelungen erforderlich sind. Besonders wichtig sind Ersatzschlusserben, Pflichtteilsfragen, spätere Änderungsmöglichkeiten und der Umgang mit Schenkungen des überlebenden Ehegatten.
Wann fachkundiger Rat sinnvoll ist
Ein Berliner Testament kann für Ehegatten eine sinnvolle Lösung sein. Es sollte aber nicht unterschätzt werden. Die einfache Grundidee „erst der Ehegatte, dann die Kinder“ kann im Einzelfall zu Pflichtteilsansprüchen, steuerlichen Nachteilen oder einer unerwünschten Bindung des überlebenden Ehegatten führen. Fachkundiger Rat ist besonders sinnvoll, wenn Immobilien, größere Vermögen, Unternehmen, Kinder aus verschiedenen Beziehungen, Pflichtteilsstreit, Schenkungen zu Lebzeiten oder eine mögliche Wiederverheiratung eine Rolle spielen. Kostenfrei können Sie in unserem Artikel „Testament-Muster“ einige Texte zu Testamentsformulierungen entnehmen. Alle unsere Informationen zum Thema „Testament verfassen“, etwa Muster, Vorlagen und Formulierungen, finden Sie auf unseren Seiten.Siehe auch:
- Ehegattentestament
- Mein Testament
- Testament Formulierung
- Erbfolge
- Letzter Wille
- Der VorsorgePlaner: mit Checklisten, Formularen und Dokumenten



