Gemeinschaftliches Testament
Hinweis: Dieser Artikel wurde im Juni 2026 redaktionell überarbeitet.
Besonders häufig enthält ein gemeinschaftliches Testament wechselbezügliche Verfügungen. Das sind Verfügungen, bei denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Wechselbezüglich können zum Beispiel die gegenseitige Erbeinsetzung und die Einsetzung gemeinsamer Kinder als Schlusserben sein.
Weitere Formen beziehungsweise typische Gestaltungen des gemeinschaftlichen Testaments sind das Ehegattentestament und das Berliner Testament.
Beim Berliner Testament handelt es sich um eine besonders bekannte Gestaltung des gemeinschaftlichen Testaments. Dabei setzen sich die Ehegatten häufig zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten sollen dann meist die gemeinsamen Kinder erben.
Im Folgenden erläutern wir, wann ein gemeinschaftliches Testament sinnvoll sein kann, welche Formvorschriften gelten und wie Änderungen oder ein Widerruf möglich sind. Weiterführende Informationen finden Sie in unseren Beiträgen „Ehegattentestament“ und „Berliner Testament“.
Form des gemeinschaftlichen Testaments
Ein gemeinschaftliches Testament kann notariell errichtet werden. Es kann aber auch eigenhändig geschrieben werden. Bei einem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn einer der Ehegatten den gesamten Testamentstext handschriftlich schreibt. Beide Ehegatten müssen das Testament eigenhändig unterschreiben. Der mitunterzeichnende Ehegatte sollte ebenfalls Ort und Datum zu seiner Unterschrift hinzufügen. Ein am Computer geschriebener, ausgedruckter und von beiden Ehegatten unterschriebener Text genügt für ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament in der Regel nicht. Wer die handschriftliche Form nicht einhalten möchte oder eine rechtlich besonders sichere Gestaltung wünscht, sollte ein notarielles Testament in Betracht ziehen. Eine einfache Schlussformel des zweiten Ehegatten kann zum Beispiel lauten:
Dies ist auch mein Wille.
Musterstadt, den 16. Juni 2026
Unterschrift
Warum soll man ein gemeinschaftliches Testament verfassen?
Ein gemeinschaftliches Testament kann sinnvoll sein, wenn Ehegatten ihren letzten Willen aufeinander abstimmen möchten. Häufig geht es darum, den überlebenden Ehegatten abzusichern und zugleich zu regeln, wer nach dessen Tod den Nachlass erhalten soll. Ohne Testament kann nach dem ersten Todesfall eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern entstehen. Das kann insbesondere bei Immobilien, Bankguthaben oder gemeinsam aufgebautem Vermögen zu praktischen Problemen führen. Durch ein gemeinschaftliches Testament kann geregelt werden, dass der überlebende Ehegatte zunächst allein erbt. Die Kinder werden dann häufig als Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten eingesetzt. Ein weiterer Grund für ein gemeinschaftliches Testament ist die Bindungswirkung. Ehegatten können bestimmte Verfügungen so miteinander verknüpfen, dass sich ein Ehegatte auf die Verfügung des anderen verlassen kann. Gerade diese Bindungswirkung sollte aber gut überlegt sein, weil sie den überlebenden Ehegatten später einschränken kann.Wechselbezügliche Verfügungen
Wechselbezügliche Verfügungen sind ein zentraler Punkt beim gemeinschaftlichen Testament. Eine Verfügung ist wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre. Typisches Beispiel ist das Berliner Testament: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben. Dabei kann die Einsetzung der Kinder mit der gegenseitigen Erbeinsetzung verknüpft sein. Ob eine Verfügung wechselbezüglich ist, hängt vom Inhalt des Testaments und der Auslegung im Einzelfall ab. Deshalb sollte ausdrücklich geregelt werden, welche Verfügungen bindend sein sollen und welche der überlebende Ehegatte später noch ändern darf.Kann man ein gemeinschaftliches Testament ändern?
Ein gemeinschaftliches Testament kann geändert werden. Solange beide Ehegatten leben und sich einig sind, können sie gemeinsam ein neues Testament errichten oder das bestehende Testament gemeinsam ändern. Schwieriger wird es, wenn nur einer der Ehegatten eine wechselbezügliche Verfügung ändern oder widerrufen möchte. Ein Ehegatte kann eine solche Verfügung nicht einfach heimlich durch ein neues Testament aufheben. Zu Lebzeiten beider Ehegatten muss der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgen. In der Praxis bedeutet das regelmäßig, dass der Widerruf notariell erklärt und dem anderen Ehegatten zugeht. Nicht jede einzelne Regelung in einem gemeinschaftlichen Testament muss wechselbezüglich sein. Nicht wechselbezügliche Verfügungen können unter Umständen freier geändert werden. Entscheidend ist immer der konkrete Inhalt des Testaments.Widerruf nach dem ersten Todesfall
Nach dem Tod eines Ehegatten kann der überlebende Ehegatte an wechselbezügliche Verfügungen gebunden sein. Das bedeutet: Er kann diese Verfügungen grundsätzlich nicht mehr einfach durch ein neues Testament aufheben. Es gibt jedoch Ausnahmen. Der überlebende Ehegatte kann seine Verfügung unter bestimmten Voraussetzungen aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Außerdem können besondere Gründe eine spätere Aufhebung ermöglichen, etwa in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen. Da diese Fragen rechtlich anspruchsvoll sind, sollte schon beim Errichten des gemeinschaftlichen Testaments geregelt werden, wie viel Freiheit der überlebende Ehegatte später behalten soll.Änderungsvorbehalt und Öffnungsklausel
Ein gemeinschaftliches Testament kann ausdrücklich regeln, ob und in welchem Umfang der überlebende Ehegatte nach dem ersten Todesfall noch Änderungen vornehmen darf. Eine solche Öffnungsklausel kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn der überlebende Ehegatte auf spätere Entwicklungen reagieren können soll. Dazu gehören etwa Streit mit einem Kind, besondere Pflegeleistungen, finanzielle Notlagen, Wiederverheiratung oder der Wegfall eines eingesetzten Erben. Eine einfache Formulierung kann zum Beispiel lauten:
Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, die Schlusserbeneinsetzung unserer gemeinsamen Kinder nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten zu ändern, soweit eines der Kinder den Kontakt dauerhaft abbricht, den Pflichtteil verlangt oder sich sonst schwerwiegend gegen den überlebenden Ehegatten verhält.
Ob eine solche Klausel sinnvoll und ausreichend ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Sie sollte nicht ungeprüft übernommen werden.
Pflichtteil beim gemeinschaftlichen Testament
Ein gemeinschaftliches Testament kann Pflichtteilsansprüche auslösen. Werden Kinder beim ersten Todesfall nicht Erben, sondern erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten als Schlusserben eingesetzt, können sie nach dem ersten Todesfall grundsätzlich ihren Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den oder die Erben. Beim Berliner Testament richtet er sich nach dem ersten Todesfall häufig gegen den überlebenden Ehegatten. Das kann wirtschaftlich belastend sein, wenn der Nachlass vor allem aus einer Immobilie besteht. Häufig wird deshalb eine Pflichtteilsstrafklausel verwendet. Sie soll Kinder davon abhalten, den Pflichtteil schon nach dem ersten Todesfall geltend zu machen. Verhindern kann sie den Pflichtteilsanspruch aber nicht. Eine einfache Pflichtteilsstrafklausel kann zum Beispiel lauten:
Verlangt eines unserer Kinder nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil, so soll dieses Kind auch nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhalten.
Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag?
Neben dem gemeinschaftlichen Testament kommt auch ein Erbvertrag in Betracht. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden und kann auch für Personen interessant sein, die kein gemeinschaftliches Testament errichten können, zum Beispiel nicht verheiratete Paare. Der Erbvertrag führt regelmäßig zu einer stärkeren Bindung als ein normales Einzeltestament. Er kann sinnvoll sein, wenn mehrere Personen verbindliche Regelungen treffen möchten. Gleichzeitig sollte die Bindungswirkung gut überlegt sein. Ob ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag besser geeignet ist, hängt von der familiären Situation, dem Vermögen, Pflichtteilsrechten und den gewünschten Bindungen ab.Beispiel für ein gemeinschaftliches Testament
Ein einfaches gemeinschaftliches Testament kann zum Beispiel so formuliert werden:
Unser gemeinschaftliches Testament
Wir, Max Muster, geboren am 01.01.1950, und Erika Muster, geboren am 02.02.1952, sind miteinander verheiratet und errichten hiermit unser gemeinschaftliches Testament.
Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Erbe des zuerst versterbenden Ehegatten soll also der überlebende Ehegatte sein.
Nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten sollen unsere gemeinsamen Kinder Anna Muster und Peter Muster zu gleichen Teilen Erben des dann vorhandenen Nachlasses werden.
Musterstadt, den 16. Juni 2026
Max Muster
Dies ist auch mein Wille.
Musterstadt, den 16. Juni 2026
Erika Muster
Dieses Muster ist nur eine einfache Grundform. Es enthält keine Pflichtteilsstrafklausel, keine Ersatzschlusserben, keine Wiederverheiratungsklausel und keine Regelung zu späteren Änderungen. Bei Immobilien, größeren Vermögen, Patchwork-Familien oder Pflichtteilsrisiken sollte eine genauere Gestaltung geprüft werden.
Wann fachkundiger Rat sinnvoll ist
Ein gemeinschaftliches Testament kann sehr nützlich sein, sollte aber nicht unterschätzt werden. Gerade die Bindungswirkung nach dem ersten Todesfall kann später zu Problemen führen, wenn sich die familiäre oder wirtschaftliche Situation ändert. Fachkundiger Rat ist besonders sinnvoll, wenn Immobilien, größere Vermögen, Kinder aus früheren Beziehungen, Pflichtteilsstreit, minderjährige Kinder, Unternehmen, Auslandsvermögen oder eine mögliche Wiederverheiratung eine Rolle spielen. Im Artikel „Testament Muster“ finden Sie Vorlagen und Beispieltexte für ein gemeinschaftliches Testament. Solche Muster können eine erste Orientierung geben. Bei wichtigen oder streitanfälligen Regelungen sollte der Inhalt jedoch durch einen Notar oder einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt geprüft werden.Siehe auch:
- Berliner Testament
- Ehegattentestament
- Testament Muster
- Vorsorgevollmacht
- Erben und vererben
- Der VorsorgePlaner: mit Checklisten, Formularen und Dokumenten



