Testament verfassen
Hinweis: Dieser Artikel wurde 2026 redaktionell überarbeitet.
Wer ein Testament verfassen möchte, hat dafür im Wesentlichen zwei klassische Möglichkeiten: das eigenhändige Testament und das notarielle Testament. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden. Ein am Computer geschriebenes, ausgedrucktes und unterschriebenes Testament genügt in der Regel nicht.
Bei einem notariellen Testament fallen Kosten an. Diese richten sich nach dem Geschäftswert, also regelmäßig nach dem Wert des Vermögens, über das verfügt wird. Bei einem Einzeltestament fällt grundsätzlich eine einfache Gebühr an, bei einem gemeinschaftlichen Testament eine doppelte Gebühr. Hinzukommen können Auslagen, Umsatzsteuer und Gebühren für Verwahrung oder Registrierung. Ein notarielles Testament kann später aber auch Kosten sparen, weil es in vielen Fällen einen Erbschein entbehrlich machen kann.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, ein handschriftliches Testament mit fachkundiger Hilfe vorzubereiten. Ein Rechtsanwalt oder Notar kann dabei helfen, die gewünschte Regelung rechtlich sauber zu formulieren. Die endgültige eigenhändige Fassung muss der Erblasser dann aber selbst vollständig mit der Hand schreiben und unterschreiben.
Voraussetzungen zum Verfassen des eigenen Testaments
Wichtige Voraussetzung zum Testament schreiben ist die sogenannte Testierfähigkeit. Gemeint ist damit, dass der Erblasser in der Lage sein muss, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln.
- Volljährige Personen können ein Testament errichten, wenn sie testierfähig sind.
- Minderjährige können ein Testament erst errichten, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Ein Minderjähriger kann kein eigenhändiges Testament nach den normalen Vorschriften errichten; hier kommt nur ein öffentliches Testament über den Notar in Betracht.
- Wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung die Bedeutung seiner Erklärung nicht erfassen kann, ist nicht testierfähig.
- Die Testierfähigkeit ist nicht dasselbe wie die allgemeine Geschäftsfähigkeit. Entscheidend ist die Fähigkeit, die Tragweite des Testaments zu verstehen.
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Öffentliches oder notarielles Testament
Ein öffentliches Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet. Der Erblasser erklärt dem Notar seinen letzten Willen oder übergibt ihm eine Schrift mit der Erklärung, dass diese seinen letzten Willen enthält. Der Notar achtet dabei auf die rechtlich richtige Formulierung und die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften. Ein notarielles Testament bietet daher eine hohe Rechtssicherheit. Es wird regelmäßig in besondere amtliche Verwahrung gegeben und im Zentralen Testamentsregister registriert. Dadurch ist das Testament vor Verlust besser geschützt und wird im Todesfall zuverlässig aufgefunden und eröffnet. Trotzdem bedeutet ein notarielles Testament nicht, dass später überhaupt kein Streit möglich ist. Auch notarielle Testamente können ausgelegt, angefochten oder mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert werden. Der große Vorteil liegt aber darin, dass Formfehler deutlich seltener sind und der Wille des Erblassers fachkundig dokumentiert wird. Ein Nachteil sind die Notarkosten, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten. Bei Änderungen an einem notariellen Testament können erneut Kosten entstehen. Dafür kann ein notarielles Testament in vielen Fällen den späteren Erbnachweis erleichtern und einen Erbschein ersetzen. Hinweis: Wird ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen, gilt es grundsätzlich als widerrufen. Es ist dann nicht einfach nur „wieder zu Hause aufbewahrt“, sondern verliert regelmäßig seine Wirkung. Soll die Verfügung weiter gelten, muss rechtzeitig ein neues Testament errichtet werden.Den Pflichtteil berücksichtigen
Beim Verfassen eines Testaments sollte der Pflichtteil immer mitbedacht werden. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Abkömmlinge, also Kinder und Enkel, außerdem unter bestimmten Voraussetzungen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Eltern des Erblassers. Werden solche Personen durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, können Pflichtteilsansprüche entstehen. Der Pflichtteil führt nicht dazu, dass die enterbte Person automatisch Erbe wird. Es handelt sich vielmehr regelmäßig um einen Geldanspruch gegen den oder die Erben. Dieser Anspruch kann die Erben wirtschaftlich belasten, besonders wenn der Nachlass vor allem aus einer Immobilie besteht. Wer Pflichtteilsansprüche vermeiden, reduzieren oder steuern möchte, sollte fachkundigen Rat einholen. Ein vollständiger Ausschluss des Pflichtteils ist nur in engen Ausnahmefällen möglich. Pflichtteilsstrafklauseln, wie sie oft im Berliner Testament verwendet werden, verhindern den Pflichtteil nicht, können aber einen Anreiz setzen, ihn nach dem ersten Todesfall nicht geltend zu machen. Auch ein Erbvertrag kann in bestimmten Fällen sinnvoll sein. Er muss allerdings notariell beurkundet werden. Bei Ehegatten oder bestehenden eingetragenen Lebenspartnern kommt außerdem ein gemeinschaftliches Testament in Betracht. Ein solches Testament kann zwar eigenhändig errichtet werden, sollte aber gerade bei Alleinerbeneinsetzung, Kindern und Pflichtteilsfragen sorgfältig formuliert werden.Testament Beispiele und Mustervorlagen
Unser Muster-Testament zeigt Ihnen Möglichkeiten, wie Sie inhaltlich bestimmen können, wer Ihren Nachlass erhalten soll. Für Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsstrafklauseln finden Sie auf unserer Webseite weitere Beispiele, damit Sie beim Verfassen Ihres Testaments eine erste Orientierung haben. Wichtig ist aber: Muster und Vorlagen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Sie zeigen typische Formulierungen, können aber nicht sicherstellen, dass die Regelung zu Ihrer familiären, wirtschaftlichen und steuerlichen Situation passt. Ehegatten können ein Ehegattentestament schreiben. Besonders bekannt ist das Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten häufig zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten erben sollen. Auch bestehende eingetragene Lebenspartner können nach den dafür geltenden Vorschriften ein gemeinschaftliches Testament errichten. Nicht verheiratete Paare ohne eingetragene Lebenspartnerschaft können dagegen kein gemeinschaftliches Testament wie Ehegatten verfassen. Für sie kommen in der Regel Einzeltestamente oder ein notarieller Erbvertrag in Betracht. Eine eigene Unterseite haben wir dem Thema Testament Download gewidmet. Dort geht es insbesondere um die Frage, warum ein heruntergeladenes Formular oder ein am Computer ausgefüllter Vordruck nicht automatisch ein wirksames eigenhändiges Testament ergibt. Nur wer ein rechtsgültiges Testament verfasst, kann sicher sein, dass der eigene Wille grundsätzlich Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge hat. Entscheidend ist aber immer, dass das Testament formwirksam errichtet wurde und der Inhalt eindeutig formuliert ist. Wer rechtliche Unsicherheiten vermeiden möchte, kann sich an einen Anwalt für Erbrecht oder an einen Notar wenden. Das empfiehlt sich besonders bei Immobilien, größeren Vermögen, minderjährigen Kindern, Patchwork-Familien, Unternehmen, Auslandsbezug oder zu erwartendem Streit unter Angehörigen. Weitere Informationen sowie Muster, Vorlagen und Formulierungen rund um das handschriftliche und notarielle Testament, die Hinterlegung und weitere Themen finden Sie auf unserer Webseite.Siehe auch:
- Testament Muster
- Testament Beispiel
- Handschriftliches Testament
- Berliner Testament
- Letzter Wille
- Der VorsorgePlaner: mit Checklisten, Formularen und Dokumenten



