Erbvertrag

Das Testament und der Erbvertrag geben dem Erblasser die Möglichkeit, für seine Vermögensnachfolge eigene Verfügungen zu treffen.

Die Konsequenzen beim Abschluss eines Erbvertrages unterscheiden sich jedoch in einigen Bereichen ganz gravierend von denen des Testamentes. Zum Beispiel ist der Erbvertrag im Unterschied zum Testament ein Vertrag, der zwischen zwei oder noch mehr Personen geschlossen wird. Im Erbvertrag werden gleichlautend zum Testament Verfügungen über den Nachlass getroffen.
Ein Gegensatz zum Testament ist, dass mindestens einer der vertraglichen Partner im Vertrag eine letztwillige Verfügung anordnet, die nachträglich von ihm nicht mehr im Alleingang geändert werden kann!

Die Verfügungen sind also für beide Seiten, auch für den Erblasser, bindend. Durch die Bindungswirkung des Erbvertrages ergibt sich ein großer Unterschied zum Testament das bekanntlich jederzeit frei änderbar ist.

Erbvertrag - Wann ist ein Abschluss sinnvoll?

  • Der Erbvertrag wird in der Regel dann geschlossen, wenn die Anordnungen durch den Erblasser nicht mehr abänderbar sein sollen. Die vertraglichen Erben werden sich aus berechtigten Interessen viel mehr einbringen, denn für sie heißt dies schließlich, dass sie eine erhöhte Planungssicherheit haben.
  • Ein Erbvertrag wird auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften zur Absicherung von Lebenspartnern eingesetzt. Da diese kein gemeinschaftliches Testament zur Versorgung nach dem Ableben verfassen dürfen machen gemeinsame Erbverfügungen im Erbvertrag durchaus Sinn.
  • Den Erbvertrag kann der Erblasser auch mit jeder beliebigen Person schließen. Er muss hierzu mit dem Erbvertragsbegünstigten in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Diese Regelung wird häufig bei Firmenübernahmen durch Fremde genutzt, um den Vertragspartner an das Geschäft zu binden.

Der Erblasser als Vertragspartner, der eine erbrechtliche Anordnung vereinbart, muss zwingend unbeschränkt geschäftsfähig sein. Geschäftsunfähig wäre er, wenn aufgrund einer Geistesschwäche der freie Wille nicht vorhanden ist und das Erfassen der Tragweite von Vertragsabschlüssen nicht gegeben wäre. Handelt es sich beim Erbvertrag um gegenseitige letztwillige Verfügungen müssen beide Parteien die vorgenannten Voraussetzungen in vollem Umfang erfüllen. Der Erbvertrag kann nur geändert oder aufgelöst werden im Einvernehmen mit dem Vertragspartner.

Der Abschluss eines Erbvertrages ist für nichteheliche Paare zudem die einzig mögliche Variante, eine Bindungswirkung zu erreichen.

Tipp: Wird ein Erbvertrag aus der amtlichen Verwahrung geholt, bleibt dieser, im Gegensatz zum Testament ohne Einschränkung weiterhin wirksam. Der Erbvertrag muss zur Rechtskraft vor einem Notar und unter persönlicher Anwesenheit aller Vertragsbeteiligten geschlossen werden.

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