Testament Pflichtteil
Hinweis: Dieser Artikel wurde im Juni 2026 redaktionell überarbeitet.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Entscheidend ist daher zunächst, welchen Anteil die enterbte Person nach der gesetzlichen Erbfolge bekommen hätte. Davon wird die Hälfte als Pflichtteil berechnet.
Beispiel:
Ein verwitweter Erblasser hat zwei Kinder. Ohne Testament würden beide Kinder je zur Hälfte erben. Setzt der Erblasser ein Kind zum Alleinerben ein und enterbt das andere Kind, beträgt der Pflichtteil des enterbten Kindes ein Viertel des Nachlasswertes.
Gesetzlicher Erbteil: 1/2
Pflichtteil: 1/2 hiervon = 1/4 des Nachlasswertes
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall. Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anspruch aber gegenüber den Erben geltend machen. In der Praxis benötigt er dafür häufig zunächst Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind vor allem die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen Enkel oder Urenkel. Außerdem können der Ehegatte und die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt sein. Für bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften gelten besondere gesetzliche Regelungen. Nicht verheiratete Lebensgefährten haben dagegen kein Pflichtteilsrecht, auch wenn die Beziehung viele Jahre bestanden hat. Nicht jeder Verwandte ist pflichtteilsberechtigt. Geschwister, Nichten, Neffen, Onkel, Tanten oder Cousins haben grundsätzlich kein Pflichtteilsrecht. Eltern und entferntere Abkömmlinge sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie nicht durch nähere Abkömmlinge ausgeschlossen werden. Lebt also ein Kind des Erblassers und kann dieses den Pflichtteil verlangen oder nimmt es eine Zuwendung an, sind die Eltern des Erblassers regelmäßig nicht pflichtteilsberechtigt.Pflichtteil trotz Enterbung
Eine Enterbung bedeutet zunächst nur, dass die betroffene Person nicht Erbe wird. Der Pflichtteil bleibt davon grundsätzlich unberührt. Eine einfache Enterbung kann zum Beispiel so lauten:
Meinen Sohn Peter Muster, geboren am 01.01.1980, schließe ich von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Durch diese Formulierung wird Peter Muster nicht Erbe. Ist er als Kind des Erblassers pflichtteilsberechtigt, kann er aber trotzdem den Pflichtteil verlangen.
Wer einen nahen Angehörigen enterben möchte, sollte daher immer prüfen, welche Pflichtteilsansprüche entstehen können und ob der Nachlass genügend liquide Mittel enthält, um diese Ansprüche zu erfüllen.
Auskunft und Berechnung des Pflichtteils
Der Pflichtteilsberechtigte kennt den Nachlass oft nicht genau. Deshalb kann er von den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Dazu gehören regelmäßig Vermögenswerte, Schulden und unter Umständen auch Schenkungen des Erblassers. Die Erben müssen auf Verlangen ein Nachlassverzeichnis erstellen. In bestimmten Fällen kann auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden. Die Berechnung des Pflichtteils kann besonders schwierig sein, wenn Immobilien, Unternehmensanteile, Wertpapierdepots, Darlehen, Schenkungen oder Schulden vorhanden sind. In solchen Fällen kommt es häufig auf Bewertungen und Nachweise an.Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen
Der Pflichtteil kann nicht ohne Weiteres dadurch ausgehöhlt werden, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod Vermögen verschenkt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils ergänzend berücksichtigt werden. Man spricht dann vom Pflichtteilsergänzungsanspruch. Vereinfacht gesagt wird geprüft, ob der Pflichtteil höher wäre, wenn der verschenkte Gegenstand noch zum Nachlass gehören würde. Schenkungen werden dabei nicht immer vollständig berücksichtigt. Nach dem Gesetz nimmt die Berücksichtigung mit jedem Jahr seit der Schenkung grundsätzlich ab. Nach zehn Jahren bleibt eine Schenkung regelmäßig unberücksichtigt. Bei Schenkungen unter Ehegatten gelten jedoch besondere Regeln, weil die Frist nicht schon mit der Schenkung beginnen muss.Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament
Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten häufig gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder sollen erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten erben. Dadurch sind die Kinder beim ersten Todesfall regelmäßig enterbt und können ihren Pflichtteil verlangen. Um dies unattraktiver zu machen, wird häufig eine Pflichtteilsstrafklausel verwendet. Eine einfache Formulierung kann zum Beispiel lauten:
Verlangt eines unserer Kinder nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil, so soll dieses Kind auch nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhalten.
Wichtig ist: Eine Pflichtteilsstrafklausel verhindert den Pflichtteilsanspruch nicht. Das Kind kann den Pflichtteil trotzdem verlangen. Die Klausel soll lediglich bewirken, dass das Kind später nicht zusätzlich als voller Schlusserbe profitiert.
Bei größeren Vermögen, Immobilien oder angespannten Familienverhältnissen sollte eine Pflichtteilsstrafklausel nicht ungeprüft übernommen werden. Sie kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.
Kann man den Pflichtteil entziehen?
Der Pflichtteil kann nur in sehr engen Ausnahmefällen entzogen werden. Eine bloße Enttäuschung, Kontaktabbruch, Streit oder ein als undankbar empfundenes Verhalten reicht dafür regelmäßig nicht aus. Eine Pflichtteilsentziehung kommt nur bei schwerwiegenden Gründen in Betracht. Das Gesetz nennt insbesondere Fälle, in denen der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben trachtet, sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig macht, eine gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder wegen einer schweren vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und die Beteiligung am Nachlass deshalb unzumutbar ist. Die Pflichtteilsentziehung muss in einer letztwilligen Verfügung angeordnet werden. Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und im Testament oder Erbvertrag angegeben werden. Eine mögliche Formulierung darf daher nicht pauschal bleiben. Sie muss den konkreten Entziehungsgrund benennen:
Meinem Sohn Peter Muster entziehe ich den Pflichtteil.
Grund hierfür ist, dass er am 01.01.2025 wegen einer vorsätzlichen schweren Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde. Aufgrund der konkreten Umstände ist mir seine Teilhabe an meinem Nachlass unzumutbar.
Diese Formulierung ist nur ein stark vereinfachtes Beispiel. Eine Pflichtteilsentziehung sollte wegen der hohen Anforderungen nicht ohne fachkundige Beratung formuliert werden.
Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten später verziehen, kann eine Pflichtteilsentziehung unwirksam werden. Auch deshalb müssen solche Fälle sehr sorgfältig geprüft werden.
Pflichtteilsbeschränkung nach § 2338 BGB
Neben der Entziehung des Pflichtteils gibt es die besondere Pflichtteilsbeschränkung. Sie betrifft vor allem Fälle, in denen sich ein Abkömmling in erheblichem Maße der Verschwendung ergeben hat oder so überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wäre. In solchen Fällen kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht nicht einfach beliebig streichen. Er kann aber anordnen, dass der Pflichtteil wirtschaftlich beschränkt wird. Das Gesetz erlaubt insbesondere Gestaltungen, bei denen nach dem Tod des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das Hinterlassene oder den Pflichtteil erhalten sollen. Außerdem kann der Erblasser für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen. Der Abkömmling erhält dann grundsätzlich den jährlichen Reinertrag. Ein vereinfachtes Beispiel kann so lauten:
Mein Sohn Peter Muster soll hinsichtlich seines Pflichtteils nach Maßgabe des § 2338 BGB beschränkt sein.
Ich ordne an, dass die Verwaltung seines Pflichtteils für seine Lebenszeit einem Testamentsvollstrecker übertragen wird. Peter Muster soll den jährlichen Reinertrag erhalten.
Nach seinem Tod sollen seine gesetzlichen Erben das ihm Hinterlassene nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten.
Auch diese Gestaltung ist rechtlich anspruchsvoll. Sie kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht und sollte nicht ohne anwaltliche oder notarielle Beratung verwendet werden.
Pflichtteilsverzicht als Gestaltungsmöglichkeit
Eine weitere Möglichkeit ist der Pflichtteilsverzicht. Dabei verzichtet der Pflichtteilsberechtigte durch Vertrag mit dem Erblasser auf sein Pflichtteilsrecht. Ein solcher Verzicht muss notariell beurkundet werden. Ein Pflichtteilsverzicht kann zum Beispiel im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, einer Abfindung oder einer familieninternen Vermögensplanung sinnvoll sein. Er kann aber weitreichende Folgen haben und sollte deshalb nur nach sorgfältiger Prüfung vereinbart werden. Wichtig ist: Der Erblasser kann einen Pflichtteilsverzicht nicht einseitig im Testament anordnen. Der Pflichtteilsberechtigte muss vertraglich mitwirken.Pflichtteil und Vermächtnis
Ein Pflichtteilsberechtigter kann im Testament auch mit einem Vermächtnis bedacht werden. Dann stellt sich die Frage, ob er das Vermächtnis annimmt oder ausschlägt und stattdessen den Pflichtteil verlangt. Ist das Vermächtnis weniger wert als der Pflichtteil, können ergänzende Ansprüche in Betracht kommen. Auch hier sollte genau geprüft werden, wie die testamentarische Zuwendung formuliert ist und welchen Wert sie hat.Fazit zum Pflichtteil
Der Pflichtteil ist einer der wichtigsten Streitpunkte im Erbrecht. Er schützt nahe Angehörige, kann aber die Planung des Erblassers erheblich beeinflussen. Wer Kinder, Ehegatten, Eltern oder andere nahe Angehörige enterben, unterschiedlich bedenken oder durch ein Berliner Testament zunächst vom Erbe ausschließen möchte, sollte den Pflichtteil immer mitberechnen. Besonders bei Immobilien, größeren Vermögen, Schenkungen, Patchwork-Familien, Pflichtteilsstrafklauseln oder einer gewünschten Pflichtteilsentziehung ist fachkundiger Rat sinnvoll.Siehe auch:
- Testament Muster
- Testament schreiben
- Berliner Testament
- Letzter Wille
- Erbvertrag
- Der VorsorgePlaner: mit Checklisten, Formularen und Dokumenten



