Gesetzliche Erbfolge: Wer wann was erbt

Über die Erbfolge kann der Erblasser grundsätzlich selbst bestimmen, zum Beispiel durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Ein Testament kann der Erblasser grundsätzlich ändern oder widerrufen, solange er testierfähig ist und keine besondere Bindung besteht. Ein Erbvertrag führt dagegen regelmäßig zu einer stärkeren vertraglichen Bindung. Vertragliche Verfügungen können nicht ohne Weiteres einseitig beseitigt werden.

Hinweis: Dieser Artikel wurde im Juni 2026 redaktionell überarbeitet.

Die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1924 ff. BGB greift vor allem dann ein, wenn der Erblasser kein wirksames Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat. Sie kann auch für Teile des Nachlasses gelten, wenn eine letztwillige Verfügung nicht den gesamten Nachlass regelt oder unwirksam ist. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich in erster Linie nach der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser. Das Gesetz ordnet die Verwandten in verschiedene Ordnungen ein. Erben einer näheren Ordnung schließen Erben einer entfernteren Ordnung grundsätzlich aus.

Die gesetzlichen Erbquoten sind dabei wenig flexibel. Mehrere Kinder des Erblassers erben nach der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich zu gleichen Teilen. Persönliche Umstände, besondere Pflegeleistungen, frühere Zuwendungen oder familiäre Konflikte werden durch die gesetzliche Erbfolge nur begrenzt berücksichtigt.

Hat ein Kind bereits größere Schenkungen erhalten oder hat ein anderes Kind den Erblasser über Jahre besonders unterstützt, kann ein Testament oder Erbvertrag helfen, klarere und gerechter empfundene Regelungen zu treffen. Ohne letztwillige Verfügung gelten dagegen die gesetzlichen Quoten, auch wenn diese im Einzelfall als ungerecht empfunden werden.

Wenn lediglich die gesetzlichen Regelungen greifen, entstehen gerade in Familien mit mehreren Kindern, Immobilien oder früheren Zuwendungen leicht Streitpunkte. Wer bestimmte Personen bevorzugen, ausschließen oder mit einzelnen Gegenständen bedenken möchte, sollte deshalb rechtzeitig über ein Testament nachdenken.

Die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen

  • Erben 1. Ordnung: Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Dazu gehören vor allem Kinder, Enkel und Urenkel. Lebt ein Kind des Erblassers beim Erbfall noch, schließt es seine eigenen Kinder, also die Enkel des Erblassers, von der gesetzlichen Erbfolge aus. Kinder erben zu gleichen Teilen.
  • Erben 2. Ordnung: Zu den Erben zweiter Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dazu zählen also auch Geschwister des Erblassers sowie Nichten und Neffen. Erben zweiter Ordnung kommen nur zum Zug, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind.
  • Erben 3. Ordnung: Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dazu können Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen gehören. Sie erben nur, wenn keine Erben erster und zweiter Ordnung vorhanden sind.
  • Erben 4. Ordnung: Gesetzliche Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Diese Ordnung spielt in der Praxis seltener eine Rolle, kann aber wichtig werden, wenn keine näheren Verwandten vorhanden sind.
  • Weitere Ordnungen: Gibt es auch keine Erben der vierten Ordnung, können entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge als Erben weiterer Ordnungen in Betracht kommen.

Auch nichteheliche Kinder sind erbrechtlich grundsätzlich Kinder des Erblassers. Adoptierte Kinder können ebenfalls gesetzliche Erben sein. Bei Adoptionen ist allerdings zu unterscheiden, ob die Adoption als Minderjähriger oder als Volljähriger erfolgte. Bei der Volljährigenadoption können die erbrechtlichen Wirkungen enger sein. In Zweifelsfällen sollte daher geprüft werden, welche familienrechtliche Situation genau vorliegt.

Solange ein Erbe einer näheren Ordnung vorhanden ist, kommen die Verwandten der nachfolgenden Ordnungen grundsätzlich nicht zum Zuge. Hinterlässt der Erblasser also Kinder, erben seine Eltern, Geschwister, Großeltern, Onkel oder Tanten nach der gesetzlichen Erbfolge nicht.

Was erbt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner?

Der überlebende Ehegatte hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht. Er erbt also nicht deshalb, weil er mit dem Erblasser verwandt wäre, sondern aufgrund der Ehe. Für bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften gelten besondere gesetzliche Regelungen, die das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners weitgehend entsprechend regeln.

Die Grundquoten des gesetzlichen Ehegattenerbrechts lauten:

  • Neben Erben erster Ordnung, also insbesondere Kindern des Erblassers, erbt der Ehegatte grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses.
  • Neben Erben zweiter Ordnung oder neben Großeltern erbt der Ehegatte grundsätzlich die Hälfte des Nachlasses.
  • Sind weder Verwandte erster oder zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte grundsätzlich allein.

Bei der dritten Ordnung ist besondere Genauigkeit wichtig: Neben Großeltern erbt der Ehegatte zunächst die Hälfte. Sind Großeltern bereits verstorben und würden deren Abkömmlinge, also zum Beispiel Onkel oder Tanten des Erblassers, an ihre Stelle treten, kann der Ehegatte auch deren Anteil erhalten. Dadurch kann der Ehegattenanteil in solchen Fällen höher sein.

Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten im Todesfall pauschal um ein weiteres Viertel. Das ist der erbrechtliche Zugewinnausgleich. Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gelten andere Regeln.

Ein häufiges Beispiel: Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und zwei Kinder und lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge regelmäßig die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte teilen sich die beiden Kinder, sodass jedes Kind ein Viertel erhält.

Was ist, wenn kein Testament vorhanden ist?

Liegt kein wirksames Testament und kein Erbvertrag vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das kann zur gewünschten Verteilung passen, muss es aber nicht.

Besonders wichtig ist dies bei unverheirateten Paaren. Ein Lebensgefährte ohne Ehe oder bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft hat nach der gesetzlichen Erbfolge kein gesetzliches Erbrecht. Auch ein Pflichtteilsrecht besteht allein aufgrund einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht, selbst wenn die Beziehung viele Jahre bestand.

Wer den unverheirateten Partner absichern möchte, muss daher selbst vorsorgen. In Betracht kommen insbesondere ein Testament, ein Erbvertrag, Bezugsrechte in Versicherungen, Schenkungen oder andere Gestaltungen. Welche Lösung sinnvoll ist, hängt vom Vermögen, von Pflichtteilsrechten anderer Personen und von steuerlichen Fragen ab.

Auch bei Patchwork-Familien kann die gesetzliche Erbfolge zu Ergebnissen führen, die nicht gewollt sind. Stiefkinder erben nach der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich nicht automatisch von ihrem Stiefelternteil, wenn sie nicht adoptiert wurden. Soll ein Stiefkind bedacht werden, muss dies daher ausdrücklich geregelt werden.

Wenn keine Erben vorhanden sind

Sind zur Zeit des Erbfalls weder Verwandte noch ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner vorhanden, erbt der Staat. Gesetzlicher Erbe ist dann grundsätzlich das Bundesland, dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls angehörte. In bestimmten Fällen kann auch der Bund erben.

Der Fiskus kann eine ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. Das bedeutet aber nicht, dass der Staat private Schulden des Erblassers unbegrenzt aus eigenen Mitteln bezahlt. Die Haftung wird praktisch auf den Nachlass beschränkt.

Das Pflichtteilsrecht beachten

Wer durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtteil verlangen. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen Enkel. Auch Ehegatten und Eltern des Erblassers können pflichtteilsberechtigt sein, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurden.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Es handelt sich regelmäßig nicht um einen Anspruch auf einzelne Nachlassgegenstände, sondern um einen Geldanspruch gegen den oder die Erben.

Ein Beispiel: Würde ein Kind nach der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte des Nachlasses erhalten, beträgt sein Pflichtteil ein Viertel des Nachlasswertes. Dieser Anspruch kann die Erben stark belasten, wenn der Nachlass vor allem aus einer Immobilie besteht und wenig Bargeld vorhanden ist.

Schenkungen des Erblassers können unter bestimmten Voraussetzungen über Pflichtteilsergänzungsansprüche ebenfalls eine Rolle spielen. Wer größere Schenkungen zu Lebzeiten plant oder Pflichtteilsansprüche vermeiden möchte, sollte deshalb fachkundigen Rat einholen.

Nachlass zugunsten Dritter

Möchte der Erblasser seinen Nachlass ganz oder teilweise einer dritten Person, einem Lebensgefährten, einem Freund, einem Verein, einer Stiftung oder einer gemeinnützigen Organisation zuwenden, muss er dies durch Testament oder Erbvertrag regeln.

Möglich ist zum Beispiel die Einsetzung als Erbe, die Zuwendung eines Vermächtnisses oder die Anordnung einer Auflage. Welche Gestaltung passt, hängt davon ab, ob die bedachte Person den Nachlass insgesamt übernehmen oder nur einen bestimmten Gegenstand beziehungsweise Geldbetrag erhalten soll.

Wer nahe Angehörige enterbt, sollte die Pflichtteilsrechte beachten. Das gilt besonders bei Kindern und Ehegatten. Auch der überlebende Ehegatte kann trotz Enterbung Ansprüche haben. Die genaue Berechnung hängt unter anderem vom Güterstand, von der Zahl der Kinder, von vorhandenen Verwandten und vom Inhalt des Testaments ab.

Bei der Enterbung des Ehegatten ist besondere Vorsicht geboten. Neben Pflichtteilsfragen können güterrechtliche Ansprüche und der Zugewinnausgleich eine Rolle spielen. Pauschale Aussagen führen hier schnell in die Irre. Ein Anwalt für Erbrecht oder ein Notar kann die Folgen im konkreten Fall berechnen und Gestaltungsmöglichkeiten erläutern.

In unseren weiteren Artikeln finden Sie viele Anregungen, Muster und Vorlagen. Diese können eine erste Orientierung geben. Bei rechtlich oder wirtschaftlich wichtigen Regelungen sollten Vorlagen aber nicht ungeprüft übernommen werden.

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