Gesetzliche Erbfolge: Wer wann was erbt

Über die Erbfolge kann der Erblasser im Testament oder Erbvertrag selbst bestimmen. Der Inhalt kann deckungsgleich sein, und doch bewirkt der Erbvertrag eine weitreichende vertragliche Bindung. Die im Erbvertrag vereinbarten Verfügungen können nicht einseitig gelöst werden sondern nur einvernehmlich. Dies ist im Testament nicht so. Dieses kann jederzeit geändert oder vernichtet werden.

Die gesetzliche Erbfolge gem. §§ 1924 ff. BGB tritt immer dann in Kraft, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Die Erbfolge ist in Deutschland gesetzlich geregelt.
Die Erbenordnungen richten sich nach der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser. Auch die Quoten, nach denen die Erben den Nachlass erhalten sind bei der gesetzlichen Erbfolge sehr unflexibel. Mehrere Kinder, die gesetzlich in erster Linie als Erben berufen sind, erben diese nach der Erbfolge das gesamte Vermögen je zu gleichen Anteilen.

Hat eines der Kinder beispielsweise vom Erblasser bereits große Schenkungen erhalten, und ein Anderes zum Beispiel ansehnliche Haushaltsmithilfe geleistet, dann gibt einem das Testament oder der Erbvertrag die Mittel an die Hand, durch entsprechende Verfügungen einen gerechten Ausgleich unter mehreren Erbberechtigten herzustellen.

Wenn hier lediglich die gesetzlichen Regelungen greifen, werden solche Dinge nur begrenzt berücksichtigt und Familienfehden sind vorprogrammiert.

Die gesetzliche Erbfolge

  • Erben 1. Ordnung: Als Erben der ersten Ordnung gelten die Blutsverwandten. Dies sind Ihre Kinder, deren Abkömmlinge, also die Enkel und Urenkel. Dazu zählen auch die nichtehelichen und Adoptivkinder, diese allerdings nur wenn sie minderjährig adoptiert wurden (§ 1924 BGB).
  • Erben 2. Ordnung: Zu den Erben zweiter Ordnung zählen die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge und danach auch deren Kinder (§ 1925 BGB).
  • Erben 3. Ordnung: Erben dritter Ordnung sind die Großeltern (mitsamt Abkömmlingen wie zum Beispiel Onkel und Tante, Cousine und Vetter) des Erblassers (§ 1926 BGB).
  • Erben 4. Ordnung: Als gesetzliche Erben der vierten Ordnung erben die Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachfahren (§ 1928 BGB). Die Berechtigten der vierten Ordnung kommen nur sehr selten zum Zug.

Solange auch nur ein Erbe der ersten Ordnung vorhanden ist, kommen die Erben der weiteren Ordnungen nicht mehr zum Zuge. Dieser Grundsatz gilt auch für alle weiteren Ordnungen. Je weiter der Erbberechtigte im verwandtschaftlichen Grad entfernt ist desto weniger Anrechte erwirbt er auf den Nachlass.

Sind keine Verwandten und auch kein Ehepartner aufzufinden, wird der Fiskus als gesetzlicher Erbe den Nachlass übernehmen (§ 1931 BGB). Bei überschuldeten Nachlässen hat der Staat kein Ausschlagungsrecht (§ 1942 BGB), er wird die Schulden aus dem Erbe allerdings nur aus dem Guthaben befriedigen .

Überlebender Ehegatte / Lebenspartner

Der jeweils überlebende Ehegatte hat gem. § 1931 BGB ebenfalls einen Anspruch auf Teile des Erbes, auch wenn dieser nach dem Gesetz gar nicht als mit dem Erblasser verwandt gilt. Ein eingetragener Lebenspartner ist einem Ehegatten weitgehend gleichgestellt und hat demnach Anspruch auf einen Erbteil (§ 10 LPartG).

  • Sind Erben 1. Ordnung vorhanden, erbt der Ehepartner ein Viertel des Nachlasses.
  • Sind nur noch Erben der 2. Ordnung vorhanden, erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses.
  • Sind nur noch Erben der 4. Ordnung vorhanden, dann erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass als Alleinerbe (§ 1931 BGB).

Haben der Erblasser und der überlebende Ehepartner im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) gelebt, dann erhöht sich sein Erbe im Rahmen des Zugewinnausgleichs um ein weiteres Viertel (§ 1371 BGB).

Was ist, wenn kein Testament vorhanden ist?

Grundsätzlich gilt, wenn kein Testament vorliegt dann greift die gesetzliche Erbfolge. Wenn Sie in einer unehelichen Partnerschaft zusammen leben und kein Testament haben, steht dem Lebenspartner das gesetzliche Erbrecht oder auch Pflichtteilsrecht auch nach langjährigen Gemeinschaften nicht zu. Wenn man mit den gesetzlichen Regelungen nicht einverstanden ist und vorausschauend handeln möchte ist es also empfehlenswert, ein Testament zu haben.

Das Pflichtteilsrecht beachten

Erben erster Ordnung haben das Recht auf einen Pflichtteil. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlich geregelten Erbteiles. Das bedeutet, ein Abkömmling könnte wenn ihm die Hälfte des Nachlasses gesetzlich zusteht, als Pflichtteil ein Viertel des Vermögens verlangen. Die Pflichtteilsberechnung erfolgt stets aufgrund des Nachlasswertes.

Nachlass zugunsten Dritter

Beabsichtigt ein Erblasser, den Nachlass ganz oder auch nur teilweise einer dritten Person oder eine karitativen Institution zu geben, dann ist hierfür das Verfassen eines Testamentes oder eines Erbvertrages unabdingbar. In unseren Vorlagen können Sie kostenlos einige Muster Texte entnehmen, doch grundsätzlich empfehlen wir zur Abfassung solcher Testamente die Hilfe eines erfahrenen Anwalts oder Notars.

Beabsichtigt man zum Beispiel, den Ehepartner zu enterben, bleibt in der Regel, abhängig vom ehelichen Güterstand, der Anspruch auf den Zugewinnausgleich bestehen. Auch Ansprüche auf einen Pflichtteil bleiben, beschränken sich jedoch auf einen so genannten „kleinen Pflichtteil“. Die Berechnungsgrundlagen kann Ihnen der Anwalt oder ein Notar ausführlich erläutern. Es gibt auch Optionen durch die bei der Enterbung des eigenen Gatten ein pauschalierter im Erbrecht vorgesehener Zugewinnausgleich umgangen werden kann.

In unseren weiteren Artikeln finden Sie viele Anregungen, Muster und Vorlagen. Bitte bedienen Sie sich gratis. Wir freuen uns, wenn Sie eine Hilfestellung durch die vorhandenen Informationen erhalten.

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