Mein Testament
Hinweis: Dieser Artikel wurde im Juni 2026 redaktionell überarbeitet.
Auf unserer Webseite finden Sie Muster, Vorlagen und Beispieltexte, die Ihnen beim Schreiben Ihres Testaments helfen können. Wichtig ist aber: Ein Muster ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls. Vor allem bei Immobilien, größeren Vermögen, Pflichtteilsrechten, mehreren Erben oder Patchwork-Familien sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.
Der Gesetzgeber unterscheidet bei Testamenten vor allem zwischen ordentlichen Testamenten und außerordentlichen Testamenten, also Nottestamenten.
Mein Testament als ordentliches Testament
Ein ordentliches Testament kann als eigenhändiges Testament oder als notarielles Testament errichtet werden. Beim eigenhändigen Testament schreibt der Erblasser den gesamten Testamentstext selbst mit der Hand und unterschreibt ihn eigenhändig. Ein am Computer geschriebener, ausgedruckter und unterschriebener Text reicht dafür in der Regel nicht aus. Hinweis: Das eigenhändige Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Zur Sicherheit sollte die Unterschrift Vor- und Familiennamen enthalten. Wer diese Formvorschrift nicht einhält, riskiert, dass das Testament unwirksam ist. Empfehlung: Geben Sie Ort und Datum der Erstellung an. Dadurch können das Nachlassgericht und die Erben später besser erkennen, wann das Testament errichtet wurde und ob es möglicherweise spätere Änderungen oder Widerrufe gibt. Ein notarielles Testament wird dagegen zur Niederschrift eines Notars errichtet. Der Erblasser kann dem Notar seinen letzten Willen erklären oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergeben, dass diese seinen letzten Willen enthält. Diese Schrift muss nicht vom Erblasser selbst geschrieben sein.Mein Testament als Nottestament
Ein Nottestament kommt nur in außergewöhnlichen Situationen in Betracht. Dazu gehören etwa das Nottestament vor dem Bürgermeister, das Nottestament vor drei Zeugen und das Nottestament auf See. Nottestamente sind Ausnahmefälle. Sie sollen nur helfen, wenn wegen einer besonderen Notlage ein ordentliches Testament, insbesondere ein notarielles Testament, nicht mehr rechtzeitig errichtet werden kann. Ein Nottestament gilt grundsätzlich als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate vergangen sind und der Erblasser noch lebt. Die Frist läuft allerdings nicht weiter, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. In der Praxis sollte ein Nottestament daher nicht als normale Gestaltungsmöglichkeit verstanden werden. Wer die Notlage überlebt und wieder ein ordentliches Testament errichten kann, sollte seinen letzten Willen erneut in ordentlicher Form festhalten.Welche Regelungen kann mein Testament enthalten?
Ein Testament kann sehr unterschiedliche Regelungen enthalten. Entscheidend ist, dass die Formulierungen eindeutig sind und keine widersprüchlichen Anordnungen enthalten. Typische Regelungen sind zum Beispiel:- Einsetzung eines Alleinerben
- Einsetzung mehrerer Erben mit bestimmten Erbquoten
- Benennung von Ersatzerben
- Vermächtnisse zugunsten bestimmter Personen oder Organisationen
- Auflagen, etwa zur Grabpflege oder Versorgung eines Haustieres
- Teilungsanordnungen für einzelne Nachlassgegenstände
- Testamentsvollstreckung
- Enterbung einzelner gesetzlicher Erben
- Widerruf früherer Testamente
Tipps für Ihr Testament
- Beachten Sie die Formvorschriften, damit das Testament rechtswirksam errichtet wird.
- Schreiben Sie ein eigenhändiges Testament vollständig mit der Hand.
- Unterschreiben Sie am Ende des Testaments möglichst mit Vor- und Familiennamen.
- Geben Sie Ort und Datum an.
- Benennen Sie Erben und Vermächtnisnehmer möglichst eindeutig.
- Beschreiben Sie Vermächtnisse so genau wie möglich.
- Formulieren Sie Auflagen und Bedingungen klar und überprüfbar.
- Regeln Sie Ersatzerben, falls ein eingesetzter Erbe vor Ihnen verstirbt.
- Widerrufen Sie frühere Testamente ausdrücklich, wenn diese nicht mehr gelten sollen.
- Bewahren Sie das Testament so auf, dass es im Erbfall sicher gefunden wird.
Beispieltext für „Mein Testament“
Der folgende Beispieltext zeigt eine einfache Erbeinsetzung mit Vermächtnis. Wenn Sie ein eigenhändiges Testament errichten möchten, müsste der gesamte Text vollständig mit der Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden. Beispieltext für die Erbeneinsetzung und eine Vermächtnisnehmerin:
Mein Testament
Ich, Max Muster, geboren am 01.01.1950, bestimme hiermit meinen letzten Willen wie folgt:
Ich setze meinen Sohn Stefan Muster, geboren am 02.02.1980, zu meinem alleinigen Erben ein.
Meiner Schwester Julia Muster, geboren am 03.03.1955, vermache ich meinen gesamten Schmuck.
Musterstadt, den 16. Juni 2026
Unterschrift des Erblassers
In diesem Beispiel wird der Sohn Alleinerbe. Die Schwester wird dagegen nicht Erbin, sondern Vermächtnisnehmerin. Sie erhält einen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe des vermachten Schmucks.
Erbe und Vermächtnis nicht verwechseln
Ein häufiger Fehler beim Testament ist die Verwechslung von Erbe und Vermächtnisnehmer. Der Erbe tritt in die Rechtsstellung des Erblassers ein und übernimmt den Nachlass als Ganzes oder entsprechend seiner Erbquote. Er wird auch für die Abwicklung des Nachlasses wichtig. Der Vermächtnisnehmer erhält dagegen nur einen bestimmten Vermögensvorteil, zum Beispiel einen Gegenstand, ein Geldvermächtnis oder ein Wohnrecht. Er wird dadurch nicht automatisch Erbe. Wenn Sie also möchten, dass eine Person den gesamten Nachlass übernehmen soll, sollte sie als Erbe eingesetzt werden. Wenn eine Person nur einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag erhalten soll, kommt ein Vermächtnis in Betracht.Frühere Testamente widerrufen
Wenn bereits frühere Testamente existieren, sollte klar geregelt werden, ob diese weiterhin gelten oder vollständig aufgehoben werden sollen. Mehrere widersprüchliche Testamente können später zu Auslegungsproblemen führen. Eine einfache Formulierung kann lauten:
Hiermit widerrufe ich alle früheren Testamente und sonstigen letztwilligen Verfügungen.
Diese Formulierung kann an den Anfang oder an eine gut erkennbare Stelle des neuen Testaments gesetzt werden.
Mein Testament sicher aufbewahren
Ein eigenhändiges Testament kann zu Hause aufbewahrt werden. Das ist einfach, aber nicht immer sicher. Es kann verloren gehen, beschädigt, übersehen oder im Erbfall nicht rechtzeitig gefunden werden. Sicherer ist die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht. Wird ein eigenhändiges Testament dort hinterlegt, werden die Verwahrangaben an das Zentrale Testamentsregister übermittelt. Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass das Testament im Erbfall gefunden und eröffnet wird. Ein notarielles Testament wird regelmäßig amtlich verwahrt und registriert. Das schützt den letzten Willen besser vor Verlust und erleichtert das Auffinden nach dem Tod.Wann fachkundiger Rat sinnvoll ist
Ein einfaches Testament kann häufig selbst geschrieben werden. Fachkundiger Rat ist aber sinnvoll, wenn die Regelung über einen einfachen Standardfall hinausgeht. Das gilt besonders bei Immobilien, größeren Vermögen, mehreren Erben, Pflichtteilsberechtigten, minderjährigen Kindern, Patchwork-Familien, Unternehmen, Schulden, Auslandsvermögen oder zu erwartendem Streit. Ein Notar oder ein im Erbrecht tätiger Rechtsanwalt kann helfen, den letzten Willen rechtssicher und verständlich zu formulieren. Dadurch lassen sich spätere Streitigkeiten oft vermeiden.Siehe auch:
- Mustertestament
- Berliner Testament
- Testament Pflichtteil
- Letzter Wille
- Erbvertrag
- Der VorsorgePlaner: mit Checklisten, Formularen und Dokumenten



