Ehegattentestament
Hinweis: Dieser Artikel wurde im Juni 2026 redaktionell überarbeitet.
Im Ehegattentestament ist häufig vorgesehen, dass der überlebende Ehegatte zunächst allein erbt. Die Kinder sollen dann meist erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten Erben werden. Diese Gestaltung ist besonders als Berliner Testament bekannt.
Sind Kinder vorhanden, erben diese beim ersten Todesfall in einer solchen Gestaltung zunächst meist nicht. Sie werden häufig als Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten eingesetzt. Trotzdem können Kinder nach dem ersten Todesfall grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sein, wenn sie durch das Testament zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
Ein Ehegattentestament kann sinnvoll sein, um den überlebenden Ehegatten abzusichern. Gleichzeitig sollte man die Folgen nicht unterschätzen. Pflichtteilsansprüche, steuerliche Fragen, spätere Bindungswirkungen und eine mögliche Wiederverheiratung können eine wichtige Rolle spielen.
Form des Ehegattentestaments
Ein Ehegattentestament kann notariell errichtet werden. Es kann aber auch eigenhändig geschrieben werden, wenn die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Bei einem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn einer der Ehegatten den gesamten Testamentstext handschriftlich schreibt und unterschreibt. Der andere Ehegatte muss die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnen. Der mitunterzeichnende Ehegatte sollte ebenfalls Ort und Datum zu seiner Unterschrift hinzufügen. Ein kurzer Zusatz ist üblich, aber nicht entscheidend, wenn die Mitunterzeichnung eindeutig ist. Der andere Ehegatte kann zum Beispiel schreiben:
Dies ist auch mein Wille.
Anschließend sollte auch dieser Ehegatte mit Ort, Datum und Unterschrift unterschreiben.
Ein am Computer geschriebener, ausgedruckter und von beiden Ehegatten unterschriebener Text genügt für ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament in der Regel nicht. Wer den Text nicht handschriftlich errichten möchte oder eine besonders rechtssichere Gestaltung benötigt, sollte ein notarielles Testament in Betracht ziehen.
Weitere Informationen zum Ehegattentestament finden Sie auch auf unserer Seite „Gemeinschaftliches Testament“. Hilfreich dürfte zudem unser Beitrag „Berliner Testament“ sein.
Typischer Inhalt eines Ehegattentestaments
In vielen Ehegattentestamenten setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten sollen dann die gemeinsamen Kinder Erben werden. Eine einfache Formulierung kann zum Beispiel lauten:
Unser gemeinschaftliches Testament
Wir, Max Muster, geboren am 01.01.1950, und Erika Muster, geboren am 02.02.1952, sind miteinander verheiratet und errichten hiermit unser gemeinschaftliches Testament.
Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Erbe des zuerst versterbenden Ehegatten soll also der überlebende Ehegatte sein.
Nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten sollen unsere gemeinsamen Kinder Anna Muster und Peter Muster zu gleichen Teilen Erben des dann vorhandenen Nachlasses werden.
Musterstadt, den 16. Juni 2026
Max Muster
Dies ist auch mein Wille.
Musterstadt, den 16. Juni 2026
Erika Muster
Dieses Muster ist nur eine einfache Grundform. Es enthält noch keine Pflichtteilsstrafklausel, keine Ersatzschlusserben, keine Wiederverheiratungsklausel, keine Regelung zu späteren Änderungen und keine besonderen Anordnungen für Immobilien oder Vermächtnisse.
Schlusserben oder Nacherben?
Beim Ehegattentestament sollte genau unterschieden werden, ob die Kinder Schlusserben oder Nacherben werden sollen. Bei der häufigen Schlusserbenlösung wird der überlebende Ehegatte zunächst Vollerbe. Die Kinder erben dann erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten dessen Nachlass. Diese Lösung gibt dem überlebenden Ehegatten regelmäßig mehr Freiheit. Bei einer Vor- und Nacherbschaft wird der überlebende Ehegatte dagegen nur Vorerbe des zuerst verstorbenen Ehegatten. Die Kinder werden Nacherben. Das kann den Nachlass stärker für die Kinder sichern, schränkt den überlebenden Ehegatten aber häufig stärker ein. Wenn eine Vor- und Nacherbschaft gewollt ist, sollte genau geregelt werden, ob der überlebende Ehegatte befreiter Vorerbe sein soll. Ein befreiter Vorerbe kann über den Nachlass freier verfügen als ein nicht befreiter Vorerbe, ist aber nicht in jeder Hinsicht einem Vollerben gleichgestellt.Ehegattentestament: Was tun gegen Pflichtteilsforderungen der Kinder?
Werden Kinder beim ersten Todesfall nicht Erben, können sie grundsätzlich ihren Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil ist regelmäßig ein Geldanspruch gegen den Erben, also häufig gegen den überlebenden Ehegatten. Eine Pflichtteilsstrafklausel kann den Pflichtteil nicht verhindern. Sie soll aber den wirtschaftlichen Anreiz verringern, den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall geltend zu machen. Eine einfache Pflichtteilsstrafklausel kann zum Beispiel lauten:
Verlangt eines unserer Kinder nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil, so soll dieses Kind auch nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhalten.
Eine solche Klausel kann sinnvoll sein, wenn die Kinder nach dem ersten Todesfall nicht sofort Ansprüche gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen sollen. Sie ist aber keine Garantie. Ein Kind kann den Pflichtteil trotzdem verlangen.
Bei größeren Vermögen, Immobilien oder zu erwartendem Streit kann auch ein Pflichtteilsverzicht in Betracht kommen. Ein solcher Verzicht muss vertraglich vereinbart und notariell beurkundet werden. Er sollte daher nicht ohne fachkundige Beratung vorbereitet werden.
Bindungswirkung nach dem ersten Todesfall
Ein wichtiger Punkt beim Ehegattentestament ist die Bindungswirkung. Viele gemeinschaftliche Testamente enthalten wechselbezügliche Verfügungen. Das sind Regelungen, bei denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Zu Lebzeiten beider Ehegatten können solche Verfügungen nicht einfach heimlich durch ein neues Testament aufgehoben werden. Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann der überlebende Ehegatte an wechselbezügliche Verfügungen gebunden sein. Deshalb sollte schon beim Errichten des Ehegattentestaments überlegt werden, wie viel Freiheit der überlebende Ehegatte später haben soll. Soll er die Schlusserben noch ändern dürfen? Soll er auf Streit, Pflegeleistungen, Kontaktabbruch oder veränderte Lebensumstände reagieren können? Solche Fragen können durch klare Änderungsvorbehalte oder Öffnungsklauseln geregelt werden.Wiederverheiratung und neue Familie
Eine spätere Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten kann die Interessen der Kinder aus der ersten Ehe berühren. Der neue Ehegatte kann gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte erwerben. Auch weitere Kinder können erbrechtlich eine Rolle spielen. Eine Wiederverheiratungsklausel kann helfen, solche Folgen abzumildern. Sie kann zum Beispiel regeln, dass im Fall einer Wiederverheiratung bestimmte Rechte der Kinder entstehen oder dass sich die Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten verändert. Solche Klauseln sollten aber nicht ungeprüft aus einem Muster übernommen werden. Sie können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben und müssen zur konkreten Familiensituation passen.Steuerliche Fragen beim Ehegattentestament
Auch steuerlich ist das Ehegattentestament nicht immer die beste Lösung. Wenn die Kinder beim ersten Todesfall nichts erben, können ihre Freibeträge im ersten Erbfall ungenutzt bleiben. Bei größeren Vermögen kann das später zu einer höheren Steuerbelastung führen. Das bedeutet nicht, dass ein Ehegattentestament steuerlich immer falsch ist. Es zeigt aber, dass bei größeren Vermögen, Immobilien oder Unternehmensvermögen eine fachkundige Prüfung sinnvoll ist.Wann fachkundiger Rat sinnvoll ist
Ein Ehegattentestament kann für viele Eheleute eine passende Lösung sein. Es sollte aber sorgfältig formuliert werden, weil es den überlebenden Ehegatten absichern und zugleich spätere Streitigkeiten vermeiden soll. Fachkundiger Rat ist besonders sinnvoll, wenn Immobilien, größere Vermögen, Kinder aus verschiedenen Beziehungen, Pflichtteilsstreit, minderjährige Kinder, Unternehmen, Auslandsvermögen oder eine mögliche Wiederverheiratung eine Rolle spielen. Fazit: Wenn Sie Erbstreitigkeiten vermeiden möchten, sollten Sie bei wichtigen Testamentsformulierungen nicht allein auf Muster vertrauen. Ein Notar oder ein im Erbrecht tätiger Rechtsanwalt kann helfen, die gewünschte Regelung rechtssicher umzusetzen.Siehe auch:
- Berliner Testament
- Gemeinschaftliches Testament
- Testament Muster
- Vorsorgevollmacht
- Erbfolge
- Der VorsorgePlaner: mit Checklisten, Formularen und Dokumenten



