Ehegattentestament

Wie der Name vermuten lässt, bezeichnet das Ehegattentestament ein Testament, das von Eheleuten gemeinsam verfasst werden kann. Allerdings beschränkt sich das Ehegattentestament, das gemeinhin auch als gemeinschaftliches Testament bezeichnet wird, nicht nur auf Ehegatten, sondern schließt auch eingetragene Lebenspartnerschaften mit ein.

Im Ehegattentestament ist in der Regel vorgesehen, dass etwa die Ehegattin oder der eingetragene Lebenspartner das gesamte Vermögen erbt.
Falls Kinder vorhanden sind, erben diese zunächst einmal nicht. Meistens wird stattdessen vorgesehen, dass die Abkömmlinge erst nach dem Ableben des hinterbliebenen Partners entweder als Schluss- oder Nacherben den Nachlass als Ganzes erhalten. Die Kinder haben jedoch das Recht, auch nach dem Ableben des ersten Partners schon den Pflichtteil zu verlangen.

Grundsätzlich gilt: Wenn das Ehegattentestament zu Hause und privatschriftlich verfasst wird, muss es vom ersten bis zum letzten Buchstaben auch eigenhändig und handschriftlich geschrieben werden, sonst ist es ungültig! Einer der beiden Partner kann das Testament handschriftlich verfassen. Er versieht das Dokument zum Schluss mit Datum, Ort und Unterschrift.

Der andere Partner muss den Inhalt des Testaments auch annehmen, dies könnte er mit diesem oder einem ähnlichen Satz tun:

„Dies ist auch mein Wille.“

Er muss ebenfalls mit Unterschrift, Datum und Ort seinen Text abschließend bestätigen. Weitere Informationen zum Ehegattentestament finden Sie auch auf unserer Seite „Gemeinschaftliches Testament“. Hier geben wir unter anderem Informationen dazu, wie ein gemeinschaftliches bzw. ein Ehegattentestament geändert oder widerrufen werden kann. Hilfreich dürfte zudem unser Beitrag „Berliner Testament“ (eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments) sein.

Ehegattentestament: Was tun gegen Pflichtteilsforderungen der Kinder?

Den Kindern kann man entweder einen Ersatz für das entgangene Erbe anbieten oder eine Klausel einarbeiten, die dafür sorgt, dass sie auch ohne Ersatzzahlungen das Ehegattentestament beachten. Nähere Informationen zum Pflichtteil finden Sie auch hier.

Beachten Sie sich hierzu bitte auch unsere kostenlose Vorlage:

„Dasjenige unserer Kinder, das seinen Pflichtteil beim hinterbliebenen Ehegatten fordert, erhält beim Ableben des Letztversterbenden von uns ebenfalls nur noch den Pflichtteil.“

Dies ist eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel, die Pflichtteilsberechtigte von ihren Forderungen abhalten soll. Falls es sich allerdings um große Vermögen handelt, empfiehlt es sich eher, eine Einigung mit den Kindern schon im Vorfeld durch einen Pflichtteilsverzicht zu bewerkstelligen. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kind eine große Summe trotz Strafklausel einfordert, ist doch vergleichsweise hoch.

Fazit: Wenn Sie Erbstreitigkeiten vermeiden möchten, sollten Sie bei Ihren Testamentsformulierungen auf den Rat eines Anwalts nicht verzichten. Diesen gibt es zwar nicht kostenfrei, doch ein guter Rat kann sich allemal lohnen.

Siehe auch:

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